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I ZB 36/25 ECLI:DE:BGH:2025:031125BIZB36.25.0 KI-generiert

Art. 103(1) GG right to be heard: no duty to follow party’s legal view or address every argument in reasoning on EU reference

Geschäftsnummer I ZB 36/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant's *Anhörungsrüge* (hearing complaint) and ordered the plaintiff to bear the costs. The dispute concerned a challenge to a lower court decision that allegedly violated the right to be heard by ignoring arguments regarding a necessary reference to the Court of Justice of the European Union under Article 267(3) TFEU and a deviation from a specific regional court order. The BGH held that the *Anhörungsrüge* was unfounded because Article 103(1) of the Basic Law guarantees only that the court considers the parties' submissions, not that it must adopt their legal assessment or explicitly address every argument in its reasoning, particularly in final, unchallengeable decisions; the court found that the lower senate had already considered the plaintiff's arguments and deemed them unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 103(1) GG right to be heard: no duty to follow party’s legal view or address every argument in reasoning on EU reference: Es kann offengelassen werden, ob die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge auch im Übrigen zulässig ist. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob der "A. e.V.", der die Anhörungsrüge "namens und im Auftrag" der Klägerin eingelegt hat, nach § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Bevollmächtigter vertretungsbefugt ist.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Landesrecht substantiierte Begründung Meinungsfreiheit Rechtsgutachten Vorabentscheidungsverfahren
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Volltext

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. September 2025 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Es kann offengelassen werden, ob die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge auch im Übrigen zulässig ist. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob der "A. e.V.", der die Anhörungsrüge "namens und im Auftrag" der Klägerin eingelegt hat, nach § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Bevollmächtigter vertretungsbefugt ist.

II. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen (vgl. BVerfG, FamRZ 2013, 1953 [juris Rn. 14]; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 5, jeweils mwN). Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts - namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen - zu einer ausdrücklichen Befassung mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen (vgl. BVerfG, FamRZ 2013, 1953 [juris Rn. 14]; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2025 - III ZR 422/23, juris Rn. 2 mwN).

Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend zur Kenntnis genommen und geprüft, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt - wie sich aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung ergibt - auch für die behauptete Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV und den Hinweis auf den angeblich von der Ausgangsentscheidung abweichenden Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 25. Juni 2025 (4 T 63/25).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Koch Löffler Schwonke

Feddersen Pohl