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2 StR 174/25 ECLI:DE:BGH:2025:061025B2STR174.25.1 KI-generiert

Revisionary challenge to multiple arson and property damage convictions: discontinuation under § 154(2) StPO and effect on aggregate custodial sentences

Geschäftsnummer 2 StR 174/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH 2nd Senate) partially granted the defendants' appeals, dismissing the remainder; the court ordered a procedural discontinuation for one specific count of arson under § 154(2) StPO, modified the guilty verdicts to reduce the number of arson and attempted arson convictions for the defendants, and upheld the total custodial sentences imposed by the trial court. The dispute concerned whether the Regional Court of Darmstadt’s conviction of three defendants for multiple counts of arson, attempted arson, and property damage was legally correct, with the defendants challenging both substantive errors and procedural violations. Decisive legal grounds included the application of § 154(2) StPO for procedural economy, § 467(1) StPO for cost allocation on discontinued matters, and § 473(4) StPO for retaining remaining appeal costs despite the partial success; the court confirmed that the exclusion of the discontinued charge did not require a recalculation of the aggregate sentences due to the severity of the remaining individual penalties, and rejected the procedural appeal as unfounded.

Legislator-Regeste

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Revisionary challenge to multiple arson and property damage convictions: discontinuation under § 154(2) StPO and effect on aggregate custodial sentences: Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit die Angeklagten im Fall „Ziff. 29 der Anklage vom 20.10.2023“ wegen Brandstiftung verurteilt sind.

Schlagwörter

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Brandstiftung Sachbeschädigung Strafzumessung Verfahrensverletzungen Verfahrenskosten E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. November 2024 wird, soweit es sie betrifft und sie verurteilt sind,

a) das Verfahren im Fall „Ziff. 29 der Anklage vom 20.10.2023“ eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass

aa) die Angeklagten S. und L. jeweils der Brandstiftung in 20 Fällen, der versuchten Brandstiftung in vier Fällen und der Sachbeschädigung in 20 Fällen und

bb) der Angeklagte R. der Brandstiftung in fünf Fällen, der versuchten Brandstiftung in zwei Fällen und der Sachbeschädigung in zwei Fällen schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten S. und L. wegen „Brandstiftung in 25 Fällen, davon in 4 Fällen versucht, und Sachbeschädigung in 20 Fällen“ zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren (Angeklagter S.) bzw. neun Jahren und drei Monaten (Angeklagter L.) und den Angeklagten R. wegen „Brandstiftung in 8 Fällen, davon in 2 Fällen versucht, und Sachbeschädigung in 2 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Gegen ihre Verurteilungen richten sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte R. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit die Angeklagten im Fall „Ziff. 29 der Anklage vom 20.10.2023“ wegen Brandstiftung verurteilt sind.

2. Der vom Angeklagten R. erhobenen Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Auch die auf die Sachrügen der Angeklagten veranlasste weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

3. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat nur für die revidierenden Angeklagten, da § 357 StPO insoweit nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 StR 204/17, wistra 2018, 133 Rn. 6), die Änderung der Schuldsprüche sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat jeweils festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe zur Folge. Die Gesamtfreiheitsstrafen können bestehen bleiben. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der Höhe der jeweiligen Einsatzstrafen von vier Jahren und neun Monaten (Angeklagte S. und L.) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter R.) und einer Vielzahl verbleibender mehrjähriger Einzelfreiheitsstrafen geringere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte, wenn die durch die Verfahrensbeschränkung jeweils in Wegfall geratene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht einzubeziehen gewesen wäre.

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten – nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden – Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges

RiBGH Dr. Applist wegen Sonder-urlaubs gehindertzu signieren.

Zeng

Menges

Grube

Lutz