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VIa ZR 912/22 ECLI:DE:BGH:2025:111125UVIAZR912.22.0 KI-generiert

Protection status of EG-FGV emission regulations for difference damages claims against vehicle manufacturers for unlawful defeat devices

Geschäftsnummer VIa ZR 912/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate decision and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the plaintiff on the pivotal legal issue while upholding the lower court's rejection of the intentional tort claim. The dispute involved a consumer's claim for damages against a vehicle manufacturer for installing prohibited defeat devices in a diesel-engine SUV, which was found to fall short of the manufacturer's conformity certificate. The decisive legal basis is the determination that the provisions of the German Federal Emission Control Act (EG-FGV) implementing EU Regulation 715/2007 constitute protective statutes under § 823(2) German Civil Code, thereby entitling the purchaser to compensation for the difference in value (Differenzschaden) caused by the unlawful installation, a doctrine that necessitates the appellate court to assess liability for at least negligent conduct and allow the plaintiff to prove the specific financial loss.

Legislator-Regeste

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§ 563 Abs. 3 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Protection status of EG-FGV emission regulations for difference damages claims against vehicle manufacturers for unlawful defeat devices: The dispute involved a consumer's claim for damages against a vehicle manufacturer for installing prohibited defeat devices in a diesel-engine SUV, which was found to fall short of the manufacturer's conformity certificate. The decisive legal basis is the determination that the provisions of the German Federal Emission Control Act (EG-FGV) implementing EU Regulation 715/2007 constitute protective statutes under § 823(2) German Civil Code, thereby entitling the purchaser to compensation for the difference in value (Differenzschaden) caused by the unlawful installation, a doctrine that necessitates the appellate court to assess liability for at least negligent conduct and allow the plaintiff to prove the specific financial loss.

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Schadenersatz Gesetzlicher Schutz finanzieller Verlust E-Justice schadstoffarmes Fahrzeug Kontrollvorschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural basis cited for the revocation of the lower court's decision.

§ 561 ZPO

Procedural basis cited for the finding that the lower court's decision is not correct for other reasons.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Procedural basis cited for the inability to decide the case in the final instance.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural basis cited for the remand of the case to the appellate court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Juli 2019 von einem zunächst mitverklagten Autohaus einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GLC 250d 4MATIC, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer bezifferten Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen. Sie hat ferner die Zahlung von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie der Teilerledigung des Rechtsstreits wegen zwischenzeitlich gezogener Nutzungen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die unstreitige Verwendung eines Thermofensters könne für sich genommen den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten nicht begründen, weil die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte für einen bewussten Gesetzesverstoß der für die Beklagte handelnden Personen dargelegt habe. In gleicher Weise habe die Klägerin auch hinsichtlich der Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) und einer AdBlue-Dosierstrategie weder konkrete Anhaltspunkte für einen Prüfstandsbezug dieser Funktionen noch für einen bewussten Gesetzesverstoß der für die Beklagte handelnden Personen dargetan. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften entgegen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Messing Katzenstein

F. Schmidt Ostwaldt