Criminal Sentencing: Crediting of Foreign Detention Under § 51 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice dismissed the appeals of both defendants as unfounded, upholding the conviction and sentencing imposed by the Cologne Regional Court on January 20, 2025, and ordering the defendants to bear the costs of their appeals and necessary expenses incurred by the auxiliary plaintiff. The case involved a challenge to the first-instance criminal judgment, where the defendants did not specifically contest the calculation of their sentences, but the appellate court addressed an ancillary issue regarding the crediting of time served abroad; the court found no error in the lower court’s omission of a decision on crediting foreign detention because the defendants were detained only after arriving in Germany, specifically upon their arrest at a German airport and subsequent location, meaning the foreign detention was not related to the offenses in question under § 51(1) and 3(2) of the Criminal Code (StGB).
Legislator-Regeste
KI-generiertCriminal Sentencing: Crediting of Foreign Detention Under § 51 StGB: Es begegnet keinen durchgreifenden Rechtsbedenken, dass das Landgericht keine Entscheidung über die Anrechnung der von den Angeklagten im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung getroffen hat. Diese stand bei keinem der Angeklagten – wie der Senat den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entnehmen kann – in einem Zusammenhang mit den für die verfahrensgegenständlichen Taten verhängten Strafen, die Angeklagten wurden „aus Anlass der Taten“ im Sinne des § 51 Abs. 1 und 3 Satz 2 StGB vielmehr erst in Deutschland (am Flughafen B. bzw. in M.) festgenommen. Eine diese Feststellungen in Zweifel ziehende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
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KI-generiertVolltext
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Januar 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es begegnet keinen durchgreifenden Rechtsbedenken, dass das Landgericht keine Entscheidung über die Anrechnung der von den Angeklagten im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung getroffen hat. Diese stand bei keinem der Angeklagten – wie der Senat den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entnehmen kann – in einem Zusammenhang mit den für die verfahrensgegenständlichen Taten verhängten Strafen, die Angeklagten wurden „aus Anlass der Taten“ im Sinne des § 51 Abs. 1 und 3 Satz 2 StGB vielmehr erst in Deutschland (am Flughafen B. bzw. in M.) festgenommen. Eine diese Feststellungen in Zweifel ziehende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
Menges Meyberg Grube
Schmidt Zimmermann