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4 StR 449/25 ECLI:DE:BGH:2025:071025B4STR449.25.0 KI-generiert

Absorption of concurrent deprivation of liberty into sexual coercion when restraints serve solely as the means of the offense

Geschäftsnummer 4 StR 449/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal with a modification that removed the conviction for concurrent deprivation of liberty, leaving the conviction for sexual coercion and the prison sentence intact. The dispute concerned whether locking a victim in a room during sexual assault constituted a separate offense of deprivation of liberty (§ 239 StGB) or was absorbed by the primary charge. Applying the doctrine that the more specific offense precludes the more general one, the court held that the restraint of movement served solely as the means to commit the sexual coercion and did not exceed its temporal or material scope, rendering the concurrent conviction legally erroneous. While correcting the guilty verdict, the court upheld the one-year and eight-month prison sentence, determining that the act of locking the door remained a relevant aggravating factor under the sentencing guidelines for sexual coercion, and ordered the defendant to bear all procedural costs and necessary expenses.

Legislator-Regeste

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Absorption of concurrent deprivation of liberty into sexual coercion when restraints serve solely as the means of the offense: Der Strafausspruch bleibt unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Freiheitsberaubung zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 9 StGB gelangt wäre oder auf eine mildere als die – nahe dem unteren Rand des Normalstrafrahmens gemäß § 177 Abs. 5 StGB liegende – Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe erkannt hätte. Insbesondere wird die strafschärfende Berücksichtigung des Abschließens der Tür unter dem Gesichtspunkt der mehrfachen Gewaltanwendung, auf den die Strafkammer ausdrücklich auch abgestellt hat, durch die gegebene Gesetzeseinheit nicht in Frage gestellt.

Schlagwörter

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Freiheitsentzug Sexualdelikts Schuldschein Beugehaft Einstellung wegen Körperverletzung einvernehmliches Getrenntleben
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. April 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

1. Der Schuldspruch betreffend die zweite Tat bedarf der Berichtigung dahin, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Bildet die Behinderung in der Fortbewegungsfreiheit lediglich das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen Deliktes und geht nicht über das hinaus, was zu dessen Verwirklichung dient, kommt § 239 StGB als das allgemeinere Delikt nicht zur Anwendung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2023 – 5 StR 143/23 Rn. 5 mwN). So liegt es hier. Die im Abschließen der Tür liegende Freiheitsberaubung ging auch in zeitlicher Hinsicht nicht über das Tatgeschehen der sexuellen Nötigung hinaus, denn nach den Urteilsfeststellungen gab die Nebenklägerin nur deshalb – zum Schein – an, die geforderte sexuelle Handlung nunmehr vornehmen zu wollen, weil sie unter dem Eindruck der vom Angeklagten geschaffenen ausweglosen Lage stand. Darauf, dass neben dem Abschließen der Tür noch weitere Nötigungsmittel vom Angeklagten eingesetzt wurden, kommt es für die konkurrenzrechtliche Beurteilung nicht an.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch bleibt unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Freiheitsberaubung zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 9 StGB gelangt wäre oder auf eine mildere als die – nahe dem unteren Rand des Normalstrafrahmens gemäß § 177 Abs. 5 StGB liegende – Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe erkannt hätte. Insbesondere wird die strafschärfende Berücksichtigung des Abschließens der Tür unter dem Gesichtspunkt der mehrfachen Gewaltanwendung, auf den die Strafkammer ausdrücklich auch abgestellt hat, durch die gegebene Gesetzeseinheit nicht in Frage gestellt.

3. Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen.

Quentin

Sturm

Maatsch

Ri'in BGH Marksist wegen Urlaubsan der Unterschrifts-leistung gehindert.

Momsen-Pflanz

Quentin