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2 StR 502/25 ECLI:DE:BGH:2025:141025B2STR502.25.0 KI-generiert

Rehearing of a previously examined witness: Distinction between evidentiary motions and the court’s duty of ex officio investigation

Geschäftsnummer 2 StR 502/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals of the defendants against the regional court’s conviction, upholding the lower court’s judgment and ordering each appellant to bear their own costs. The dispute centered on a criminal prosecution where the defense challenged the trial court’s rejection of a motion to re-examine the victim as a witness, arguing a violation of the right to present evidence under § 244 Abs. 3 StPO. The appellate court held that the request, which sought to revisit testimony regarding post-offense interactions based on a disputed audio recording, did not constitute a valid evidentiary motion for new facts but rather a demand for renewed clarification of previously established evidence; consequently, the trial court was not bound by the specific rejection grounds for evidentiary motions and could properly deny the request based on its general duty to investigate (§ 244 Abs. 2 StPO), particularly given the victim’s prior denial of the alleged interactions and the unverified authenticity of the recording.

Legislator-Regeste

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§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 3 StPO; Rehearing of a previously examined witness: Distinction between evidentiary motions and the court’s duty of ex officio investigation: Die Rüge, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO sei verletzt, weil ein am letzten Tag der Hauptverhandlung, dem 3. April 2025, angebrachter Beweisantrag auf erneute Vernehmung des Geschädigten zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden sei, es handle sich tatsächlich nicht um einen Beweisantrag, hat – unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 − 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540) – keinen Erfolg.

Schlagwörter

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Untersuchungsgrundsatz Belastungszeuge Nova Prüfung der formellen Rügen Opferrechte Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 21/15
Rehearing of examined witness; failure to disclose prior testimony and lack of causal impact on conviction for habitual fraud via indirect financial benefit
1 StR 263/90
August 1990 – 1 StR 263/90; vom 21.
2 StR 67/95
Juni 1995 – 2 StR 67/95, NStZ-RR 1996, 107; vom 2.
1 StR 590/98
Februar 1999 – 1 StR 590/98; vom 2.
1 StR 590/99
Februar 1999 – 1 StR 590/99, NStZ 1999, 312; Beschluss vom 29.
4 StR 254/12
August 2012 – 4 StR 254/12; LR-StPO/Becker, 27.
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Volltext

Abgrenzung von Aufklärungspflicht und Beweisantragsrecht bei beantragter erneuter Anhörung eines Zeugen

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. April 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO sei verletzt, weil ein am letzten Tag der Hauptverhandlung, dem 3. April 2025, angebrachter Beweisantrag auf erneute Vernehmung des Geschädigten zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden sei, es handle sich tatsächlich nicht um einen Beweisantrag, hat – unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 − 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540) – keinen Erfolg.

Das Beweisbegehren benannte den Geschädigten zum Beweis der Tatsache, er habe in einem „im Anschluss der angeblichen Tat aufgezeichneten Gespräch“ mit dem Angeklagten K. eine Falschbezichtigung eingeräumt. Da der Geschädigte vor dem 3. April 2025 umfassend zu Begegnungen nach der angeklagten Tat befragt worden war und „auf mehrmalige Nachfrage eine solche mit dem Angeklagten K. verneint“ hatte, zielte das Begehren – worauf auch der Zurückweisungsbeschluss der Strafkammer abstellt – ersichtlich darauf ab, die Vernehmung des Zeugen zu Begegnungen nach der Tat zu wiederholen. Die unter Beweis gestellte Tatsache wurde nicht dadurch zu einer neuen oder anderen, dass eine Aufzeichnung des behaupteten – und vom Geschädigten bereits negierten – Gesprächs vorgelegt und in Augenschein genommen wurde. Eine Behauptung, der Geschädigte habe erst nach seiner ersten Vernehmung gegenüber dem Angeklagten K. eine Falschaussage in der Hauptverhandlung eingeräumt, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen; derlei machen auch die Revisionen nicht geltend (vgl. im Übrigen zu den Obliegenheiten des Antragsstellers in Fällen missverstandener Beweisanträge BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 5 StR 121/21, NStZ 2022, 698).

In dem Begehren, einen bereits gehörten Zeugen erneut zu einer Beweisbehauptung zu vernehmen, die Gegenstand seiner ersten Vernehmung war, liegt kein Beweisantrag; das Gericht braucht einem solchen Beweisverlangen nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. August 1990 – 1 StR 263/90; vom 21. Juni 1995 – 2 StR 67/95, NStZ-RR 1996, 107; vom 2. Februar 1999 – 1 StR 590/98; vom 2. Februar 1999 – 1 StR 590/99, NStZ 1999, 312; Beschluss vom 29. August 2012 – 4 StR 254/12; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 175 f.). Die Urteilsgründe legen rechtsfehlerfrei dar, warum die mit dem Beweisverlangen präsentierte Aufnahme (deren Authentizität zweifelhaft und nicht näher verifizierbar blieb) nicht dazu drängte, den Geschädigten erneut zu hören.

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann