Reinstatement of lapsed appeal deadline and reduction of confiscation for cannabis trafficking where proceeds were paid to co-offender as labor compensation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice granted the defendant's motion for reinstatement to the prior status and partially upheld his appeal, modifying the lower court's confiscation order to reduce the seized value of criminal proceeds from €240,000 to €236,000, while rejecting the remainder of the appeal and assigning the costs of the appeal to the appellant. The dispute concerned a conviction for aggravated gang trafficking in cannabis, simple cannabis trafficking, and repeated driving without a license, where the defendant challenged the calculation of the confiscation amount, arguing that the trial court erroneously included proceeds from one kilogram of cannabis that was transferred to a co-defendant as part of a payment for services rather than sold for profit. Relying on the statutory framework for confiscation of criminal proceeds and the correction of legal errors in valuation, the court determined that the trial court's failure to distinguish between sold inventory and labor compensation constituted a decisive legal error, necessitating a reduction of €4,000 in the total confiscation amount, but no other legal errors were found to warrant overturning the four-year and nine-month custodial sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiertReinstatement of lapsed appeal deadline and reduction of confiscation for cannabis trafficking where proceeds were paid to co-offender as labor compensation: Dem Angeklagten war auf seinen Antrag und seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.
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KI-generiertVolltext
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. November 2024 gewährt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 236.000 Euro angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“, Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen und wegen „vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat gegen ihn die Einziehung „von Wertersatz“ in Höhe von 240.000 Euro angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt – nach Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Dem Angeklagten war auf seinen Antrag und seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt einen durchgreifenden Rechtsfehler lediglich im Einziehungsausspruch auf. Das Landgericht hat bei der Berechnung des aus den Taten in den Fällen II.1, II.8 und II.9 der Urteilsgründe Erlangten aus dem Blick verloren, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein Kilogramm des Marihuanas aus der Ernte der Plantage im Fall II.1 der Urteilsgründe nicht gewinnbringend weiterverkaufte, sondern als Teil von dessen Entlohnung an den nicht revidierenden Angeklagten B. abgab. Der Senat kürzt die Wertersatzeinziehung um den auf diese Teilmenge entfallenden Betrag von 4.000 Euro.
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Meyberg Lutz
Zimmermann Herold