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X ZR 106/24 ECLI:DE:BGH:2025:131025BXZR106.24.0 KI-generiert

Patent infringement of a paper towel dispenser: rejection of confidentiality measures and non-admission of appeal

Geschäftsnummer X ZR 106/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the defendant's non-leave appeal and confidentiality protection request, thereby upholding the Düsseldorf Higher Regional Court's judgment that found the defendant liable for infringing a European patent covering a paper towel dispenser. The dispute concerned the infringement of a valid European patent, which had previously survived a nullity action, with the first-instance court having initially dismissed the infringement claim but the appellate court reversing this to order the defendant to cease infringement, provide information, recall products, and compensate for damages. The court relied on precedents established in a related case concerning a different patent, noting that the absence of the "transparent" feature in the current patent did not alter the legal outcome, and awarded costs to the plaintiff, with the amount in dispute set at 500,000 Euro.

Legislator-Regeste

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Patent infringement of a paper towel dispenser: rejection of confidentiality measures and non-admission of appeal: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 51 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

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Patentverletzung europäisches Patent Erfasste Erzeugnisse Schadensersatzklage Kündigungsschutz Einrede des Nichtgebrauchs

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 2024 und der Geheimnisschutzantrag werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 313 243 (Klagepatents) in Anspruch, das ein Spendergehäuse für einen Papierhandtuch-Spender schützt.

Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage hatte in erster Instanz Erfolg. Der Senat hat diese Klage auf die Berufung der hiesigen Klägerin abgewiesen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - X ZR 111/19).

Das Landgericht hat die Verletzungsklage mit Urteil vom 14. Dezember 2023 abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2024 - 2 U 77/23, veröffentlicht in juris und beck-online) die Beklagte antragsgemäß zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Einen von der Beklagten gestellten Antrag auf Geheimhaltungsmaßnahmen bezüglich der nach dem Urteil zu erteilenden Informationen hat es zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde und mit dem Begehren, dem in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrag stattzugeben. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel und dem Geheimnisschutzantrag entgegen.

II. Die Zurückweisung des in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrags unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat und die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Dies hat der Senat in einem zwischen denselben Parteien geführten, das europäische Patent 2 310 179 betreffenden Rechtsstreit näher dargelegt (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2025 -X ZR 107/24).

Diese Erwägungen gelten auch für den Streitfall ­ mit der einzigen Abweichung, dass das Klagepatent anders als das dort zu beurteilende Patent das Merkmal "transparent" nicht vorsieht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 51 Abs. 1 GKG.

Bacher Hoffmann Kober-Dehm

Rensen von Pückler