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VIII ZR 165/24 ECLI:DE:BGH:2025:281025BVIIIZR165.24.0 KI-generiert

Waiver of court fees for an inadmissible revision filed by a lawyer not admitted to the Bundesgerichtshof

Geschäftsnummer VIII ZR 165/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (8th Civil Senate) dismissed the defendant’s request for recusal as obviously inadmissible and rejected his objection to the court fee assessment, thereby upholding the order to pay 390 EUR in court costs. The defendant, a lawyer acting *in person*, had filed an appeal on points of law that was previously dismissed as inadmissible under § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO because he was not a lawyer admitted to practice at the Federal Court of Justice; he then sought to have the resulting procedural costs waived under § 21 Abs. 1 GKG on the grounds that the fees would not have arisen had the matter been handled correctly or that the error was due to unculpable ignorance. The Court held that the prerequisite for cost waiver was not met because the cost risk resulted from the defendant’s own decision to file an appeal with zero chance of success due to the lack of proper representation, a fact he was aware of as a legal professional, thereby precluding both the "correct handling" exception and the "unculpable ignorance" exception under § 21 Abs. 1 Sätze 1 and 3 GKG.

Legislator-Regeste

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Waiver of court fees for an inadmissible revision filed by a lawyer not admitted to the Bundesgerichtshof: 1. Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch zweites Versäumnisurteil vom 27. Februar 2024 den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2023 verworfen. Hiergegen hat der sich selbst als Rechtsanwalt vertretende Beklagte beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt. Mit Senatsbeschluss vom 9. September 2025 wurde die Revision des Beklagten kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Den Streitwert für das Revisionsverfahren hat der Senat in dem genannten Beschluss auf 1.200 € festgesetzt.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Revisionsgründe Verfahrensrügen gesetzliche Vertretung Zahlungsbefehl Kostenfestsetzung

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 153, 72
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn.
BGHZ 144, 123
März 2000 - RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786 unter [II] 3, in BGHZ 144, 123 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10.
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Volltext

Gerichtskosten: Niederschlagung der Kosten bei Einlegung der Revision durch einen nicht am BGH zugelassenen Rechtsanwalt

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig verworfen.

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 24. September 2025 (Kassenzeichen 780025133668) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1 mwN).

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO). Auch der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO).

II. 1. Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch zweites Versäumnisurteil vom 27. Februar 2024 den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2023 verworfen. Hiergegen hat der sich selbst als Rechtsanwalt vertretende Beklagte beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt. Mit Senatsbeschluss vom 9. September 2025 wurde die Revision des Beklagten kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Den Streitwert für das Revisionsverfahren hat der Senat in dem genannten Beschluss auf 1.200 € festgesetzt.

Entsprechend dem Kostenansatz der Kostenbeamtin sind dem Beklagten durch Kostenrechnung vom 24. September 2025 Kosten in Höhe von 390 € (5,0­Gebühr bei einem Streitwert von 1.200 €) in Rechnung gestellt worden. Der Beklagte hat beantragt, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen.

2. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist das Revisionsgericht zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786 unter [II] 3, in BGHZ 144, 123 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, juris Rn. 2; jeweils zu § 8 GKG aF). Der Antrag des Beklagten, die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren niederzuschlagen, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - V ZR 45/20, juris Rn. 1). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4; vom 24. Februar 2021 - V ZR 45/20, aaO).

3. Die zulässige Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Eine Niederschlagung der Kosten für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das mit der Revision verbundene Kostenrisiko seine entscheidende Ursache in dem Entschluss des Beklagten hatte, die Entscheidung des Berufungsgerichts mit einem Rechtsmittel anzugreifen, dessen Erfolgsaussichten wegen der fehlenden Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt im konkreten Fall ausgeschlossen waren, was dem Beklagten als Rechtsanwalt bekannt gewesen sein muss und worüber er in mehreren Parallelverfahren auch belehrt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2025 - VIII ZR 193/24, juris Rn. 7).

Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG aus.

Im Übrigen ist der Kostenansatz gemäß Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. Mai 2025 auch nicht zu beanstanden.

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Dr. Böhm