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I ZB 81/25 ECLI:DE:BGH:2025:231025BIZB81.25.0 KI-generiert

Admissibility of legal complaint in insolvency proceedings requiring prior grant of leave or statutory provision

Geschäftsnummer I ZB 81/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (I ZB 81/25) dismissed the debtor's legal complaint (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, ordering the debtor to bear the costs, thereby upholding the decision of the Kammergericht. The dispute concerned an attempt to initiate a legal complaint in insolvency proceedings; however, the appellant failed to establish the statutory admissibility prerequisites, as neither a specific legal provision permitted the remedy nor had the lower court granted leave to appeal. The court held that the non-admission of the legal complaint is not subject to challenge under § 574 Abs. 1 ZPO, and consequently rejected the ancillary request for the appointment of a public defender (Notanwalt), as the litigation was deemed hopeless due to the inherent inadmissibility of the claim under §§ 574, 577 Abs. 1, and 78b Abs. 1 ZPO.

Legislator-Regeste

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Admissibility of legal complaint in insolvency proceedings requiring prior grant of leave or statutory provision: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitigkeiten aus Verträgen Vorherige Verwaltungsbeschwerde Gesuch um Ernennung verspätete Kündigung
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Volltext

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts - 19. Zivilsenat - vom 11. August 2025 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - I ZB 70/24, juris Rn. 2 mwN).

II. Soweit das Begehren der Schuldnerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens stellen will, wäre ein solcher Antrag unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

Koch Löffler Schwonke

Odörfer Wille