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5 StR 473/25 ECLI:DE:BGH:2025:221025B5STR473.25.0 KI-generiert

Statute of limitations bar and crediting of fulfilled probation conditions in aggregate sentencing for sexual offenses

Geschäftsnummer 5 StR 473/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as largely unfounded, ordering the entry of proceedings for one count of sexual assault due to the expiration of the statute of limitations, while maintaining the aggregate prison sentences of seven years for rape and sexual abuse, and four years for sexual assault. In doing so, the court corrected the lower court’s failure to decide on the crediting of fulfilled probation obligations against the sentence, referencing a prior fine order, and confirmed the lower court’s rejection of defense arguments regarding the assessment of evidence. The dispute concerned a criminal conviction for multiple instances of sexual offenses against various victims, where the defendant challenged the fact-finding and the calculation of total sentences on appeal. The decisive legal bases included §§ 206a, 460, 462, 462a StPO and § 354 Abs. 1b StPO for procedural termination and subsequent judicial decisions on sentencing credits, alongside §§ 55, 56f, 58 StGB for the formation of aggregate sentences and the crediting of probation conditions, with the court finding no error in the lower court's meticulous weighing of victim credibility despite the absence of direct confrontation.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 55 Abs. 1 StGB, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, § 462a Abs. 3 StPO, §§ 460, 462 StPO; Statute of limitations bar and crediting of fulfilled probation conditions in aggregate sentencing for sexual offenses: In doing so, the court corrected the lower court’s failure to decide on the crediting of fulfilled probation obligations against the sentence, referencing a prior fine order, and confirmed the lower court’s rejection of defense arguments regarding the assessment of evidence. The dispute concerned a criminal conviction for multiple instances of sexual offenses against various victims, where the defendant challenged the fact-finding and the calculation of total sentences on appeal. The decisive legal bases included §§ 206a, 460, 462, 462a StPO and § 354 Abs. 1b StPO for procedural termination and subsequent judicial decisions on sentencing credits, alongside §§ 55, 56f, 58 StGB for the formation of aggregate sentences and the crediting of probation conditions, with the court finding no error in the lower court's meticulous weighing of victim credibility despite the absence of direct confrontation.

Schlagwörter

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Verjährungseinrede Strafzumessung sexuelle Nötigung Verfahrensabschreibung Festsetzung der Busse Verfahrensbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 460, 462 StPO

Cited in the dispositive as the legal basis for the court's order to make a subsequent judicial decision regarding the crediting of fulfilled probation obligations.

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Volltext

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; die Kosten fallen insoweit der Staatskasse zur Last.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) er wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 13. September 2022 (Az.: 230 Cs 619 Js 38599/22) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt ist und insoweit über die Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage aus diesem Verfahren eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist;

b) er darüber hinaus wegen sexuellen Übergriffs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten zum einen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung von Strafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 13. September 2022 (Az.: 230 Cs 619 Js 38599/22) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zum anderen hat es ihn wegen sexuellen Übergriffs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Verfahren im Fall II.2 war nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Senat hat wegen des Wegfalls dieser Tat des sexuellen Übergriffs den Schuldspruch neu gefasst.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz Wegfalls der hierfür verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestehen bleiben. Angesichts der Einsatzstrafe von fünf Jahren und weiterer verbleibender Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, dreimal zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren, einem Jahr und zehn Monaten, zweimal einem Jahr und neun Monaten, einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die im Fall II.2 verhängte Einzelstrafe zu einer niedrigeren als der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

2. Das Landgericht hat zutreffend in die erste der beiden zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafen nach § 55 Abs. 1 StGB die Einzelfreiheitsstrafen von acht und zehn Monaten aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 13. September 2022 einbezogen. Es hat jedoch versäumt, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 iVm § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB über die Anrechnung von Bewährungsauflagen zu entscheiden, deren Erfüllung sich aus den Urteilsgründen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 5 StR 540/24 Rn. 3 mwN).

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Beim Fehlen einer Entscheidung über eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe liegt eine Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe vor, so dass § 354 Abs. 1b StPO auch hier anzuwenden ist (vgl. BGH, aaO Rn. 4). Die Entscheidung obliegt dem gemäß § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

a) Die Aufklärungsrüge ist aus den dort aufgezeigten Gründen unbegründet.

b) Insbesondere angesichts der nahezu identischen Tatgeschehen zulasten zahlreicher verschiedener Geschädigter, einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen Taten aus der verfahrensgegenständlichen Tatserie sowie mit Blick auf die festgestellte Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, der das Landgericht ein pauschales Eingestehen sexueller Übergriffe entnommen hat, lag ersichtlich keine sogenannte Aussage gegen Aussage-Konstellation vor (vgl.BGH, Beschluss vom 8. August 2024 – 5 StR 322/24). Doch selbst dann wäre die Beweiswürdigung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn die Strafkammer hat alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten sprechenden Umstände sorgfältig abgewogen und ist den Anforderungen an die Beweiswürdigung umfassend gerecht geworden.

4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 2, § 473 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen verbleibenden Kosten zu belasten.

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler von Häfen