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5 StR 342/25 ECLI:DE:BGH:2025:221025U5STR342.25.0 KI-generiert

Sufficiency of evidence for conditional fraud intent in joint criminal venture

Geschäftsnummer 5 StR 342/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the prosecution's appeal for violation of material law, thereby upholding the Hamburg Regional Court's acquittal of the defendant in all 44 cases of fraud; consequently, the defendant prevailed, and the costs of the proceedings were imposed on the public treasury. The dispute concerned a charge of aggravated fraud, where the defendant, as the formal owner of a trading company, was accused of conspiring with her partner to sell goods with a false appearance of availability to obtain advance payments for other debts and personal lifestyle expenses. The appellate court found no error in law because the Regional Court based its acquittal on the factual finding that the full-time employed defendant made no specific contributory acts to the individual fraudulent transactions and lacked knowledge of her partner's sole management of the fraudulent scheme, rejecting the prosecution's argument that the defendant's prior awareness of delivery difficulties implied conditional intent for later offenses.

Legislator-Regeste

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Sufficiency of evidence for conditional fraud intent in joint criminal venture: Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Betruges in 44 Fällen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision die Aufhebung des Freispruchs. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Schlagwörter

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Strafverfolgung wegen Betrugs strafrechtlicher Vorsatz Beweiswürdigung und Beweiskraft schwerer Fall Zahlungsverkehr E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2025 wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Betruges in 44 Fällen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision die Aufhebung des Freispruchs. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft der Angeklagten zur Last gelegt, von März 2020 bis Mai 2024 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem hierfür Verurteilten B. , unter Vorspiegelung der Lieferfähigkeit und -willigkeit Waren unter der Firma „W. W. e.K.“ gegen Vorkasse verkauft zu haben, um mit den betrügerisch erlangten Buch- und Bargeldern anderweitige Verbindlichkeiten zu bedienen und ihren kostspieligen Lebensstil zu finanzieren.

Das Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zwar sei sie formal Inhaberin des Unternehmens gewesen. Es seien aber keine konkreten Tatbeiträge der in Vollzeit berufstätigen Versicherungskauffrau zu den einzelnen Betrugstaten festzustellen gewesen. Zudem habe sie keine Kenntnis von dem betrügerischen Handeln ihres die Unternehmensgeschäfte allein führenden Lebensgefährten besessen.

II. Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Soweit die Staatsanwaltschaft angesichts des Wissens um Lieferschwierigkeiten und damit zusammenhängender Telefonate mit einem Geschädigten in ihrer Revisionsrechtfertigungsschrift zu dem Schluss gelangt ist, die Angeklagte sei ab November 2022 bösgläubig gewesen, weshalb ein (bedingter) Vorsatz hinsichtlich der zeitlich nachfolgenden Haupttaten nahegelegen habe und sich dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Sie gelangt vielmehr lediglich aufgrund einer eigenen Würdigung der Beweise zu einem anderen Ergebnis als das Landgericht, das zu seinem indes aufgrund möglicher Schlüsse unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände gekommen ist. Damit kann ein Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht durchdringen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Januar 2021 – 5 StR 288/20 Rn. 34; vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13; NStZ 2013, 581, 582 f.; vom 20. September 2012 – 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77).

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler von Häfen