Co-owners' community appeal admissibility and representative standing: representative's own complaint inadmissible as non-party
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 5th Civil Senate dismissed the co-owners' community's (GdWE) complaint for leave to appeal as inadmissible and rejected the claimed manager's complaint as unfounded; the lower court's decision of November 28, 2024, remains in force, and the manager bears the litigation costs. The dispute involved a non-admission complaint against a decision by the Dortmund Regional Court, with the GdWE alleging a failure to admit the appeal to the Federal Court of Justice and the manager independently challenging the same order. The court held that the GdWE's complaint, while formally admissible under the assumption of valid representation, lacked merit as the case did not present questions of fundamental significance or require legal development; the manager’s complaint was dismissed because only a party against whom the decision is directed may file a remedy, and a representative does not become a party merely by filing a remedy for the principal. The costs were assigned to the manager under the "causation principle" (§ 97 Abs. 1 ZPO) because he caused the unnecessary procedural effort by filing his own inadmissible complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertCo-owners' community appeal admissibility and representative standing: representative's own complaint inadmissible as non-party: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig; insoweit ist zu unterstellen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) wirksam durch den vermeintlichen, im Rubrum genannten Verwalter vertreten wird (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 7). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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KI-generiertVolltext
(Nichtzulassungsbeschwerde einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie des vermeintlichen Verwalters)
[TENOR]
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. November 2024 wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des vermeintlichen Verwalters H. L. gegen den genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der vermeintliche Verwalter H. L. .
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.441,07 €.
[GRUENDE]
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig; insoweit ist zu unterstellen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) wirksam durch den vermeintlichen, im Rubrum genannten Verwalter vertreten wird (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 7). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des vermeintlichen Verwalters ist dagegen nicht statthaft und daher unzulässig. Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist nur derjenige befugt, gegen den sich die angefochtene Entscheidung richtet (näher Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 511 Rn. 15 mwN), hier also die GdWE. Der Umstand, dass ein Vertreter (hier: der vermeintliche Verwalter der GdWE) ein zulässiges Rechtsmittel für den Vertretenen einlegen kann, damit die Vertretungsbefugnis in der Sache geklärt wird, führt nicht dazu, dass der Vertreter selbst Partei des Zivilprozesses wird.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem vermeintlichen Verwalter aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (sog. Veranlasserprinzip; vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 400; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16, NJW 2017, 2683 Rn. 10 mwN).
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Brückner Göbel Haberkamp
Laube Grau