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2 StR 501/25 ECLI:DE:BGH:2025:211025B2STR501.25.0 KI-generiert

Aggravation of punishment via non-cumulation of suspended and immediate custody sentences despite separate convictions

Geschäftsnummer 2 StR 501/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Court (2nd Criminal Senate) partially granted the defendant’s revision, modifying the original global custody sentence from four years and six months to four years and five months, while rejecting the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the costs. The dispute concerned a challenge to the total sentence calculation imposed by the Landgericht Kassel for convictions including sexual abuse of children, mistreatment of dependents, and bodily injury, specifically targeting the court’s handling of a previously fully executed fine from a prior case. The decisive legal issue was the adequacy of the "hardship offset" (Härteausgleich) for the missed inclusion of that executed fine in the new aggregate sentence; the higher court found the lower court’s reasoning insufficiently clear and legally flawed, as it failed to demonstrate how it accounted for the executed fine without reducing the sentence by months, prompting the appellate court to reduce the total sentence by one month under § 354 Abs. 1 StPO to eliminate any disadvantage to the defendant.

Legislator-Regeste

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Aggravation of punishment via non-cumulation of suspended and immediate custody sentences despite separate convictions: c) Der Senat reduziert zur Vermeidung jedweder Beschwer des Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die durch das Landgericht zugemessene Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat (Art. 316o Abs. 2 Satz 1 EGStGB).

Schlagwörter

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Strafschärfung bedingter Strafvollzug Gesamtstrafenbildung Herabsetzung der Busse sexuelle Handlungen mit Kindern Revision des Strafurteils
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. April 2025 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 21 Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung der Schuld- sowie der Einzelstrafaussprüche hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Gesamtstrafenausspruch nur eingeschränkt Bestand. Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend einen Härteausgleich wegen der im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckten Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu jeweils 25 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 29. September 2023 für erforderlich gehalten. Der von ihm vorgenommene Härteausgleich ist indes nicht nachvollziehbar.

a) Nach ständiger Rechtsprechung bleibt es dem Tatgericht überlassen, wie es einen gebotenen Härteausgleich vornimmt. Erforderlich ist jedoch, dass ein angemessener Härteausgleich vorgenommen wird und dies den Urteilsgründen hinreichend deutlich zu entnehmen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 2 StR 63/25, Rn. 7 mwN).

b) Diesen Maßstäben genügen die Urteilsgründe nicht. Der Senat kann dem Urteil nicht entnehmen, wie das Landgericht bei 32 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten den Nachteil der entgangenen Einbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ausgeglichen hat. Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung lediglich ausgeführt, sie habe dem „hinsichtlich der zwar grundsätzlich einbeziehungsfähigen, aber zwischenzeitlich bereits vollständig vollstreckten Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen […] anzuwendenden […] Grundsatz des Härteausgleichs in angemessener Weise Rechnung [getragen], auch wenn aufgrund der relativen Geringfügigkeit jener Geldstrafe keine in Monaten auszudrückende Verringerung der Freiheitsstrafe in Betracht“ komme. Wie die Strafkammer diesen Härteausgleich umgesetzt hat, wenn sie sich einerseits an einer Reduzierung um Wochen gehindert gesehen und diese daher nicht vorgenommen und andererseits eine Reduzierung in Monaten als nicht in Betracht kommend angesehen hat, erschließt sich nicht.

c) Der Senat reduziert zur Vermeidung jedweder Beschwer des Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die durch das Landgericht zugemessene Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat (Art. 316o Abs. 2 Satz 1 EGStGB).

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren zu belasten (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO).

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann