Criminal prosecution of administrative offense for carrying a weapon: statutory requirement to void prior fine and credit payments to criminal costs.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, ordering that the judgment formula be supplemented to expressly void the prior administrative fine (Bußgeldbescheid) issued by the police and to credit any amounts already paid toward the criminal procedure costs, while otherwise rejecting the appeal and imposing the full costs of the legal remedy on the defendant. The case involved a conviction for armed and commercial drug trafficking, where the defendant challenged the formal and material legality of the sentence, specifically regarding the handling of a separate administrative penalty for carrying a telescopic baton that was part of the same factual act. Relying on §§ 84, 86 OWiG and § 354(1) StPO, the court determined that while the administrative fine did not preclude criminal prosecution due to the double jeopardy exception for the same act, it had to be formally revoked within the criminal proceeding to satisfy statutory requirements for the subsequent deduction of costs, a procedural step the lower court had omitted but which the BGH cured ex officio.
Legislator-Regeste
KI-generiertCriminal prosecution of administrative offense for carrying a weapon: statutory requirement to void prior fine and credit payments to criminal costs: Der bloß geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird die Urteilsformel des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2025 dahin ergänzt, dass der gegen ihn ergangene Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 26. Februar 2021 aufgehoben wird und aufgrund dieses Bußgeldbescheides gezahlte oder beigetriebene Geldbeträge auf die Kosten des Verfahrens anzurechnen sind.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, „gewerbsmäßigen“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „gewerbsmäßigem“ Handeltreiben mit Cannabis sowie Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen geringfügigen Ergänzung der angegriffenen Entscheidung; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen zu Tat 2 der Urteilsgründe hatte der Angeklagte am 13. Dezember 2020 elf Ecstasytabletten, 5 Gramm Marihuana und 8,2 Gramm Amphetamin überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf sowie einen Teleskopschlagstock bei sich. Wegen Führens des Schlagstocks setzte das Polizeipräsidium Düsseldorf mit Bescheid vom 26. Februar 2021 ein Bußgeld in Höhe von 50 € fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, steht der strafrechtlichen Verfolgung der Tat nicht die auf den Teleskopschlagstock bezogene Ahndung durch Bußgeldbescheid entgegen (§ 84 OWiG; vgl. bereits OLG Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 1983 – 1 Ss 368/83, LMRR 1983, 69). Allerdings bedarf es gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 OWiG der Aufhebung des Bußgeldbescheides im dieselbe Handlung betreffenden Strafverfahren und der Entscheidung darüber, dass die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlten oder beigetriebenen Geldbeträge auf die Kosten des Strafverfahrens anzurechnen sind (vgl. zur selben Handlung etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 2 St OLG Ss 159/12, wistra 2012, 450; OLG Hamm, Urteil vom 13. Februar 2018 – III-1 RVs 100/17, NStZ 2019, 695). Diesen unterbliebenen Ausspruch kann das Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 – 4 StR 423/03, juris).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der bloß geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Berg
Ri‘in BGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.
Berg
Anstötz
Voigt
Munk