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5 StR 360/25 ECLI:DE:BGH:2025:081025B5STR360.25.0 KI-generiert

Admissibility of police statements as evidence in criminal trial following witness denial of prior contradictor

Geschäftsnummer 5 StR 360/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate rejected the defendant's appeal as unfounded, upholding the conviction and sentencing issued by the Chemnitz Regional Court and ordering the appellant to bear the procedural costs. The dispute centered on a procedural challenge arguing that the trial court failed to address an alleged inconsistency between a police witness's account of the defendant's bloody hands post-incident and her testimony during the main proceedings, which was also supported by photographic evidence. The court determined the appeal was meritless because the mere presentation of police statements to the witness during trial did not constitute an admission of those facts into the evidentiary record; rather, the witness explicitly denied making contradictory statements to the police during the trial, and since no separate evidentiary appeal was filed to introduce the police notes, there was no factual contradiction for the trial court to resolve.

Legislator-Regeste

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Admissibility of police statements as evidence in criminal trial following witness denial of prior contradictor: Soweit der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge geltend macht, im Urteil habe sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt, dass polizeiliche Angaben einer Zeugin zum blutigen Zustand der Hände des Angeklagten am Abend nach der Tat in Widerspruch zu ihrer Aussage in der Hauptverhandlung sowie zu in Augenschein genommenen Lichtbildern stünden, hat dies auch deshalb keinen Erfolg, weil dem Vortrag ein solcher Widerspruch zwischen den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gewordenen Beweismitteln nicht zu entnehmen ist. Denn zur Einführung der polizeilichen Angaben in die Hauptverhandlung ergibt sich aus dem Rügevorbringen lediglich, dass diese der Zeugin dort vorgehalten wurden.

Schlagwörter

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Zeugenaussage Beweisverfügungen Sachverhalt Strafzumessung strafrechtliche Verteidigung verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 704/90
Januar 1991 – 1 StR 704/90, StV 1991, 197).
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge geltend macht, im Urteil habe sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt, dass polizeiliche Angaben einer Zeugin zum blutigen Zustand der Hände des Angeklagten am Abend nach der Tat in Widerspruch zu ihrer Aussage in der Hauptverhandlung sowie zu in Augenschein genommenen Lichtbildern stünden, hat dies auch deshalb keinen Erfolg, weil dem Vortrag ein solcher Widerspruch zwischen den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gewordenen Beweismitteln nicht zu entnehmen ist. Denn zur Einführung der polizeilichen Angaben in die Hauptverhandlung ergibt sich aus dem Rügevorbringen lediglich, dass diese der Zeugin dort vorgehalten wurden.

Der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnte insoweit nur, was die Zeugin auf diesen Vorhalt hin erklärt hat (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1991 – 1 StR 704/90, StV 1991, 197). Ausweislich des Revisionsvorbringens hat die Zeugin in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt, sich bei der Polizei zum Zustand der Hände des Angeklagten abweichend geäußert zu haben. Eine Aufklärungsrüge zum Inhalt ihrer polizeilichen Angaben ist nicht erhoben.

Cirener Gericke Köhler

Resch Werner