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1 StR 263/25 ECLI:DE:BGH:2025:050825B1STR263.25.0 KI-generiert

Confiscation of robbery proceeds invalid for lack of defendant’s actual disposal authority over the stolen cash

Geschäftsnummer 1 StR 263/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the order for the confiscation of 475,000 EUR in proceeds of crime, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the eight-year and five-month imprisonment for aggravated robbery and grievous bodily harm. The dispute centered on whether the defendant had acquired "something" under § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB, specifically challenging the seizure of cash loot from a joint robbery. The court ruled that the factual findings did not establish that the defendant ever exercised actual control or disposal power over the stolen money at any phase of the offense, which is a prerequisite for confiscation of value; consequently, the confiscation order was dropped because the comprehensive evidence made it impossible to supplement the missing factual basis.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 465 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Confiscation of robbery proceeds invalid for lack of defendant’s actual disposal authority over the stolen cash: Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte in irgendeiner Phase des Tatablaufs tatsächliche Verfügungsgewalt über die Tatbeute (Bargeld im Nennwert von 475.000 Euro) innehatte, mithin "Etwas" im Sinne von § 73 Abs. 1 Alt. 1, § 73c StGB erlangte (st. Rspr.; vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 – 4 StR 545/24 Rn. 24 mwN).

Schlagwörter

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Deliktsgut Raub Beschlagnahme von Beweismitteln Streitwert Körperverletzung Gefängnisstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Januar 2025, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehungsanordnung entfällt; die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und die Kosten, die die Einziehung betreffen, trägt die Staatskasse; die im Revisionsverfahren betreffend die Einziehung angefallene Gerichtsgebühr entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und fünf Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 475.000 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Mitangeklagten K. angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen greifen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte in irgendeiner Phase des Tatablaufs tatsächliche Verfügungsgewalt über die Tatbeute (Bargeld im Nennwert von 475.000 Euro) innehatte, mithin "Etwas" im Sinne von § 73 Abs. 1 Alt. 1, § 73c StGB erlangte (st. Rspr.; vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 – 4 StR 545/24 Rn. 24 mwN).

Da der Senat angesichts der umfassenden Beweiserhebung der Strafkammer ausschließen kann, dass weitere den Einziehungsausspruch tragende Feststellungen getroffen werden können, lässt er diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

3. Der Erfolg der Revision betreffend die Einziehungsentscheidung gebietet es aus Billigkeitsgründen, den Angeklagten von seinen notwendigen Auslagen und den Kosten, die die Einziehung betreffen, zu entlasten (§ 465 Abs. 2 StPO analog, § 473 Abs. 4 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 9

Rn. 9 ff. und vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).

Jäger

Wimmer

Bär

Ri'inBGH Dr. Allgayer

Ri'inBGH Welnhofer-Zeitler