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2 StR 626/24 ECLI:DE:BGH:2025:090925B2STR626.24.1 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds limited by factual control requirement under § 73 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 626/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the juvenile defendant’s revision as largely unfounded, upholding his three-year unit juvenile sentence for particularly serious robbery, extortion, and bodily harm, but modified the forfeiture order to reduce the confiscation of the value of criminal proceeds from €1,525.14 to €1,505.14; the ruling rests on the principle that under § 73 StGB, confiscation of proceeds requires the specific perpetrator to have gained immediate factual control or co-disposal authority over the specific assets, which was not established for a €20 value of cigarettes taken by a co-accused for personal consumption, a portion of the proceeds to which the appellant did not hold sufficient dispositional power.

Legislator-Regeste

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§ 74 JGG; Confiscation of criminal proceeds limited by factual control requirement under § 73 StGB: „Nach § 73 Abs. 1 StGB ist einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Aus der Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen, sodass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BeckOK StGB/Heuchemer, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 73 Rn. 7 m.w.N.). Bei mehreren Beteiligten genügt eine faktische Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand, was der Fall ist, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses jeweils ungehinderten Zugriff auf diesen nehmen können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – 5 StR 130/19, juris Rn. 8).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Strafurteil Raub Erpressung Ertrag Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 74 JGG

Provision cited in the dispositive to justify the decision not to impose the costs and expenses of the revision proceedings on the appellant.

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juli 2024 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung dahin geändert wird, dass gegen den Angeklagten gesamtschuldnerisch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.505,14 Euro angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung, besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bergheim vom 6. Juni 2023 – 46 Ls-173 Js 101/23-23/23 – zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten gesamtschuldnerisch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.525,14 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf hinsichtlich der von dem Mitangeklagten P. in Fall II.3 der Urteilsgründe entwendeten Zigaretten mit einem Wert von 20 Euro der Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Nach § 73 Abs. 1 StGB ist einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Aus der Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen, sodass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BeckOK StGB/Heuchemer, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 73 Rn. 7 m.w.N.). Bei mehreren Beteiligten genügt eine faktische Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand, was der Fall ist, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses jeweils ungehinderten Zugriff auf diesen nehmen können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – 5 StR 130/19, juris Rn. 8).

Dass der Angeklagte R. eine solche Verfügungsgewalt über die oben bezeichneten Zigaretten gehabt haben könnte, ist den Urteilsfeststellungen nicht hinreichend zu entnehmen. So führt die Kammer bezüglich Fall 3 aus, der Mitangeklagte P. habe die Zigaretten nach der Entnahme aus den Auslagen eingesteckt, um sie für den Eigenkonsum zu behalten (UA S. 22). Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte R. ausweislich der Feststellungen der Kammer die Taten nur deshalb beging, um Geld zur Begleichung seiner Schulden zu erbeuten, liegt eine Mitverfügungsmacht über die entwendeten Zigaretten auch nicht nahe.

Die Einziehungsentscheidung ist daher in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang zu Gunsten des Angeklagten abzuändern und auf einen Betrag von 1.505,14 Euro zu reduzieren (vgl. BeckOK StPO/Wiedner, 53. Ed. 1.1.2024, StPO § 354 Rn. 72).“

Dem schließt sich der Senat an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.

Menges Zeng Grube

Zimmermann Herold