Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 402/25 ECLI:DE:BGH:2025:141025B2STR402.25.0 KI-generiert

Invalid base for confiscation of crime proceeds: exclusion of repair and cleaning costs from value of stolen accommodation

Geschäftsnummer 2 StR 402/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, quashing the lower court's order for the confiscation of proceeds from criminal acts while upholding the acquittal and the order for involuntary commitment to a psychiatric facility; the defendant remained liable for the costs of the appellate proceedings. The case involved an appeal against a verdict that acquitied the defendant of fraudulently renting hotel rooms but ordered the confiscation of 14,125.47 EUR, which the defendant challenged on the grounds that the amount incorrectly included costs for damage repair and cleaning rather than just the value of the crime proceeds. The court held that the lower court erred in basing the confiscation on undetermined repair costs, as the defendant only gained savings equivalent to the accommodation fees; relying on § 73 and § 73c StGB for the value of crime proceeds and § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO for procedural economy, the Court of Appeal ordered the confiscation to be dropped entirely.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; Invalid base for confiscation of crime proceeds: exclusion of repair and cleaning costs from value of stolen accommodation: Die Einziehungsentscheidung begegnet durchgreifenden Rechtsbedenken. Die Kosten für die Beseitigung der in den Urteilsgründen genannten, aber nicht näher bezifferten Beschädigungen und Verschmutzungen der (betrügerisch angemieteten) Hotelzimmer durfte das Landgericht – anders als geschehen – seiner Einziehungsentscheidung nicht zugrunde legen; der Angeklagte hat lediglich ersparte Aufwendungen in Höhe der – ebenfalls nicht bezifferten – Übernachtungskosten im Sinne der §§ 73, 73c StGB erlangt. Daher und aus prozessökonomischen Gründen sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Deliktsgut Betrug strafrechtliches Revisionsverfahren Beschlagnahme missbräuchlicher Mietzins Wiederherstellungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. April 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.125,47 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Einziehungsentscheidung begegnet durchgreifenden Rechtsbedenken. Die Kosten für die Beseitigung der in den Urteilsgründen genannten, aber nicht näher bezifferten Beschädigungen und Verschmutzungen der (betrügerisch angemieteten) Hotelzimmer durfte das Landgericht – anders als geschehen – seiner Einziehungsentscheidung nicht zugrunde legen; der Angeklagte hat lediglich ersparte Aufwendungen in Höhe der – ebenfalls nicht bezifferten – Übernachtungskosten im Sinne der §§ 73, 73c StGB erlangt. Daher und aus prozessökonomischen Gründen sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann