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2 StR 323/25 ECLI:DE:BGH:2025:180925B2STR323.25.0 KI-generiert

Adhesion claim interest accrual date and validity of auxiliary plaintiff’s official counsel representation in criminal revision.

Geschäftsnummer 2 StR 323/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant's revision against the Landgericht Köln judgment of 24 January 2025 was rejected as unfounded, except that the judgment was amended to order the payment of statutory process interest on the awarded compensation for pain and suffering and further damages from 3 May 2024, with the defendant bearing all procedural costs and necessary disbursements. The case involved a criminal proceeding where the adhesion plaintiff filed a valid adhesion claim on 2 May 2024, and the court had to determine the correct start date for interest and the procedural validity of the auxiliary plaintiff's participation. Relying on § 404 Abs. 2 StPO in conjunction with §§ 291 Satz 1, 187 Abs. 1 BGB analog, the Bundesgerichtshof held that process interest accrues from the day following the filing of the adhesion claim, and this correction to the earlier, later start date did not violate the prohibition of reformatio in peius because adhesion claims do not constitute legal consequences of the offense under § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; additionally, the court recognized the auxiliary plaintiff’s representation as valid under § 32d StPO, confirming that the initial filing was effectively supplemented by a later application for official counsel.

Legislator-Regeste

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Adhesion claim interest accrual date and validity of auxiliary plaintiff’s official counsel representation in criminal revision: Im Übrigen hat der Nebenkläger vor der Entscheidung des Landgerichts nach § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO am 6. Januar 2025 seinen Anschluss formwirksam erklärt. Der Senat versteht den Antrag der in diesem Beschluss zum Beistand bestellten Rechtsanwältin S vom 3. Dezember 2024 auf Beiordnung als Nebenklagevertreterin als der Form des § 32d StPO entsprechende Wiederholung der zunächst formunwirksamen Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Schlagwörter

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Zinsenlauf strafrechtliches Revisionsverfahren Klageänderung Einreichungsdatum gesetzliche Vertretung Schadenersatzzahlung
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2025 wird, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag und den weiteren zugunsten des Adhäsionsklägers zuerkannten Betrag jeweils seit dem 3. Mai 2024 zu zahlen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung ist zu berichtigen. Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihm zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag und den weiteren Schadensersatzbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 4 StR 431/19, BGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN). Dies war hier der 3. Mai 2024, denn ausweislich des bei den Akten befindlichen Übermittlungsnachweises ging der Antrag des Adhäsionsklägers am 2. Mai 2024 bei dem Landgericht ein, wodurch er rechtshängig wurde (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot hindert eine Abänderung der Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und für den Angeklagten ungünstigere Datum nicht, denn bei dem im Adhäsionsverfahren verfolgten Anspruch handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 12. August 2025 – 2 StR 119/25 mwN).

Im Übrigen hat der Nebenkläger vor der Entscheidung des Landgerichts nach § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO am 6. Januar 2025 seinen Anschluss formwirksam erklärt. Der Senat versteht den Antrag der in diesem Beschluss zum Beistand bestellten Rechtsanwältin S vom 3. Dezember 2024 auf Beiordnung als Nebenklagevertreterin als der Form des § 32d StPO entsprechende Wiederholung der zunächst formunwirksamen Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Menges Zeng Grube

Lutz Zimmermann