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XIII ZB 68/22 ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB68.22.0 KI-generiert

Deportation detention: whether excessive review duration violates Art. 5(4) ECHR and mandates release despite curable defect

Geschäftsnummer XIII ZB 68/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Jurisdiction (BGH) dismissed the legal appeal of the affected party, upholding the lower court’s decision that the duration of the review proceedings did not violate constitutional guarantees; consequently, the challenged detention order remains in force. The dispute concerned a complaint against a detention order for deportation, where the affected party argued that the procedural timeline violated the acceleration requirement derived from Article 19(4) of the Basic Law and Article 5(4) of the European Convention on Human Rights, alleging an unreasonably long delay in resolving the appeal. The court held that while excessive duration can infringe on the right to effective legal protection, such a violation does not automatically compel the release of a detainee if the detention, though initially unlawful, can be cured during the review process; because no prospect of success existed to suspend execution while the court cured the defects, the interests of the affected party did not outweigh the public interest, and the lower court’s swift procedural steps were deemed compliant with Article 5(4) ECHR.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 4 EMRK, § 64 Abs. 3 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG; Deportation detention: whether excessive review duration violates Art. 5(4) ECHR and mandates release despite curable defect: Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat durch seine Verfahrensgestaltung nicht gegen das aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 5 Abs. 4 EMRK folgende Beschleunigungsgebot verstoßen.

Schlagwörter

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Haftprüfung Verletzung von Verfahrensrechten überlange Verfahrensdauer Europäische Menschenrechtskonvention Verbleiberecht Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 31. August 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

1. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat durch seine Verfahrensgestaltung nicht gegen das aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 5 Abs. 4 EMRK folgende Beschleunigungsgebot verstoßen.

a) Zwar kann die überlange Dauer eines Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung von Sicherungshaft die von der Haft betroffene Person in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz sowie in ihrer Verfahrensgarantie aus Art. 5 Abs. 4 EMRK verletzen (BGH, Beschlüsse vom 9. April 2024 - XIII ZB 7/22, juris Rn. 7 f.; vom 14. Januar 2025 - XIII ZB 51/23, juris Rn. 8). Das rechtfertigt indes - anders als eine Verzögerung der Abschiebung durch die Behörde - für sich genommen nicht die Aufhebung einer rechtmäßig angeordneten Haft (st. Rspr., BVerfG, Beschluss vom 21. September 2023 - 2 BvR 825/23, NJW 2023, 3487 Rn. 24 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 4/18, juris Rn. 63; vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ 2023, 168 Rn. 39 mwN; vom 14. Januar 2025 - XIII ZB 51/23, juris Rn. 8). Ob und wie lange eine vom Beschwerdegericht - wie hier - als rechtswidrig erkannte Haft, die im Beschwerdeverfahren noch geheilt werden kann, aufrechterhalten werden kann, hat das Beschwerdegericht gemäß § 64 Abs. 3 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen und nach den dafür geltenden Maßgaben zu beurteilen. Danach kommt die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - XIII ZB 76/24, NVwZ 2025, 278 Rn. 5). Ist - wie hier - eine Heilung möglich, liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil keine Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2013 - V ZB 181/13, juris Rn. 1; vom 16. Dezember 2019 - XIII ZB 136/19, InfAuslR 2020, 167 Rn. 11; vom 13. Mai 2025 - XIII ZB 16/22, juris Rn. 5 bis 9). In diesem Fall wird regelmäßig nur bei erheblichen Verfahrensverzögerungen das Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung im Einzelfall überwiegen können.

b) Mit diesen Grundsätzen stand die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts im Einklang. Nachdem der anwaltlich vertretene Betroffene am 10. und 12. August 2022 seine am 4. August 2022 eingelegte Beschwerde begründet hatte, der beteiligten Behörde rechtliches Gehör zu gewähren war und diese am 15. August 2022 Stellung genommen hatte, hat das Amtsgericht am darauffolgenden Tag entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Es hat die Akten am 16. August 2022 dem Beschwerdegericht vorgelegt. Dieses hat, nachdem der Betroffene am 17. August 2022 seine Beschwerdebegründung nochmals ergänzt hatte, am 18. August 2022 einen Anhörungstermin auf den 30. August 2022 bestimmt, darauf hingewiesen, dass der Haftantrag derzeit nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genüge und der beteiligten Behörde Gelegenheit zur schriftlichen Ergänzung bis zum 23. August 2022 gegeben. Nach fristgerechter Stellungnahme der beteiligten Behörde und weiteren Stellungnahmen des Betroffenen hat es den Betroffenen am 30. August 2022 angehört und sodann am 31. August 2022 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen die Rechtswidrigkeit der Haft bis zum 30. August 2022 festgestellt. Diese Verfahrensgestaltung entspricht angesichts der im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden und zügig durchgeführten Verfahrenshandlungen den Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 EMRK (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2025 - XIII ZB 16/22, juris Rn. 9).

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Holzinger

Kochendörfer Pastohr