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3 StR 216/25 ECLI:DE:BGH:2025:170925B3STR216.25.0 KI-generiert

Wiedereinsetzung und Anhörungsrüge against dismissal of appeal as manifestly unfounded under § 349(2) StPO

Geschäftsnummer 3 StR 216/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant’s motion for reinstatement of the missed deadline as inadmissible and rejected his complaint regarding a denial of hearing, leaving the lower court’s dismissal of his appeal in force. The case involved a juvenile sentence for attempted aggravated robbery and dangerous bodily harm, where the BGH had previously dismissed the appeal as manifestly unfounded under § 349(2) StPO after the public prosecutor requested its rejection; the defendant later argued he was deprived of the right to respond to this request and sought to reopen the proceedings. The court held that the specific deadline for responding to the prosecutor’s request under § 349(3) sentence 2 StPO is not subject to reinstatement under § 44 StPO, and because the dismissal rendered the judgment final, no procedural remedy exists other than a complaint under § 356a StPO or a retrial. The court found no violation of the right to be heard because the procedural requirements of § 349(3) sentence 1 StPO were met by notifying the defendant’s mandatory and chosen defense counsel, making direct notification of the accused unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 44 StPO, § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Wiedereinsetzung und Anhörungsrüge against dismissal of appeal as manifestly unfounded under § 349(2) StPO: Soweit der Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag des Generalbundesanwalts erstrebt, ist sein Begehr unzulässig. Denn § 44 StPO findet auf diese Frist keine Anwendung. Eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist kommt daher nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2016 – 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496 mwN; vom 10. November 2021 – 2 StR 189/21, juris Rn. 4; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 349 Rn. 17 aE; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 29 mwN).

Schlagwörter

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Strafanzeige versuchter Raub Verletzung von Verfahrensrechten Eröffnung des Entscheids Körperverletzung Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 518/15
Inadmissibility of reinstatement into statutory deadline for opposition to criminal appeal rejection under § 349(3) no. 2 StPO
2 StR 189/21
November 2021 – 2 StR 189/21, juris Rn.
BGHSt 25, 89
Dezember 1972 – 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 91; vom 9.
3 StR 14/20
April 2020 – 3 StR 14/20, juris Rn.
3 StR 441/20
Intent requirements for supporting a terrorist association versus aiding specific violent crimes in the context of the NSU
4 StR 168/15
Juli 2015 – 4 StR 168/15, juris Rn.
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Volltext

1. Der Antrag des Verurteilten vom 22. August 2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom gleichen Tag gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Das Landgericht Osnabrück hat den Rechtsbehelfsführer wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben seine zwei Pflichtverteidigerinnen jeweils form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese innerhalb der dafür maßgeblichen Frist begründet. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Dieser Antrag ist beiden Pflichtverteidigerinnen und dem Wahlverteidiger des Verurteilten gegen Empfangsbekenntnis elektronisch übermittelt worden. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) hat der Senat die Revision am 9. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Unter dem 22. August 2025 hat eine neue Wahlverteidigerin des Verurteilten beantragt, ihm „Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme nach § 349 Abs. 3 S. 2 StPO zu gewähren“. Zugleich hat sie eine Gehörsverletzung gerügt, die darin liege, dass der Antrag des Generalbundesanwalts dem Rechtsbehelfsführer nicht persönlich zur Kenntnis gebracht worden sei. Unter dem 4. September 2025 hat sie ergänzend zur Sachrüge ausgeführt und beantragt, den Beschluss vom 9. Juli 2025 aufzuheben, einen Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen sowie über die Revision neu zu entscheiden.

2. Soweit der Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag des Generalbundesanwalts erstrebt, ist sein Begehr unzulässig. Denn § 44 StPO findet auf diese Frist keine Anwendung. Eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist kommt daher nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2016 – 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496 mwN; vom 10. November 2021 – 2 StR 189/21, juris Rn. 4; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 349 Rn. 17 aE; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 29 mwN).

Eine Wiedereinsetzung in den Stand vor dem Verwerfungsbeschluss des Senats ist generell nicht möglich. Denn die Sachentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO beendet das Verfahren rechtskräftig. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO (dazu unter 3.) und der Wiederaufnahme (§§ 359 ff. StPO) scheidet ein nachträglicher Eingriff in den so herbeigeführten rechtskräftigen Prozessabschluss – anders als bei einer Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 1 StPO – aus (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 91; vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20, juris Rn. 2 mwN; vom 22. September 2021 – 3 StR 441/20, juris Rn. 10; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 349 Rn. 34; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 29).

3. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Rechtsbehelfsführer von dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts keine persönliche Kenntnis erlangt hat. Denn dieser Antrag ist – wie dargelegt – den Pflichtverteidigerinnen des Verurteilten und seinem Wahlverteidiger übermittelt worden. Dies genügt den Anforderungen des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO. Ein verteidigter Angeklagter wird selbst nicht benachrichtigt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 – 4 StR 168/15, juris Rn. 3; vom 21. Dezember 2018 – 1 StR 337/18, juris Rn. 3; vom 26. Juni 2024 – 3 StR 300/23, juris Rn. 4; s. auch Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 349 Rn. 15).

Die Entscheidung über die Kosten der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Berg

RinBGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.

Berg

Erbguth

RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.

Berg

Munk