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2 StR 633/24 ECLI:DE:BGH:2025:150725B2STR633.24.0 KI-generiert

Drug dealing in significant quantities: ideal concurrence (Tateinheit) versus statutory concurrence based on common origin of supplied substances

Geschäftsnummer 2 StR 633/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the conviction to recognize 13 instead of 14 cases of drug dealing in significant quantities and eliminating the individual sentence for case II.17, while rejecting the remainder of the appeal and maintaining the overall aggregate prison sentence of three years and six months. The dispute centered on whether two separate instances of drug dealing (cases II.16 and II.17) constituted multiple offenses or a single case of concurrent acts, specifically after the lower court had found that the MDMA in case II.17 originated from the delivery in case II.16. The court applied § 52 Abs. 1 StGB, determining that because the drugs were from the same supply chain, the acts formed a unit of valuation (Bewertungseinheit) resulting in ideal concurrence (Tateinheit) rather than cumulative offenses. Although the Schuldspruch was corrected to reflect this legal error and the corresponding individual penalty was removed, the BGH concluded under § 354 Abs. 1 StPO that this correction did not justify a reduction in the total aggregate sentence, as the remaining 15 individual sentences supported the original sentencing outcome.

Legislator-Regeste

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Drug dealing in significant quantities: ideal concurrence (Tateinheit) versus statutory concurrence based on common origin of supplied substances: Angesichts des geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

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Strafzumessung Idealkonkurrenz Betäubungsmittelhandel-Strafmass Gesamtstrafe E-Justice unechte Konkurrenz
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juli 2024, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, hiervon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und in zwei Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.17 der Urteilsgründe aufgehoben; diese entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, hiervon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und in zwei Fällen in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Fall II.17 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Dass das Landgericht hinsichtlich des Verhältnisses der Fälle II.16 und II.17 der Urteilsgründe zueinander zwei tatmehrheitliche Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat, lässt sich nicht mit der zu Gunsten des Angeklagten angestellten Würdigung vereinbaren, dass das in Fall II.17 der Urteilsgründe aufgefundene MDMA aus der vorherigen Lieferung des gesondert Verfolgten S (Fall II.16 der Urteilsgründe) stammte. In diesem Fall ist von einer Bewertungseinheit und damit Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB auszugehen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 5 StR 133/22, Rn. 5, und vom 14. Januar 2025 – 4 StR 452/24, Rn. 7). Der Senat korrigiert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die im Fall II.17 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe hat zu entfallen.

2. Auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat dies keinen Einfluss. Im Hinblick auf den durch das Zusammenfassen zu einer Tat unveränderten Unrechtsgehalt sowie die verbleibenden 15 Einzelstrafen (darunter ein Jahr und sechs Monate, zweimal ein Jahr und zwei Monate sowie zehnmal ein Jahr Freiheitsstrafe) schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung der Fälle II.16 und II.17 der Urteilsgründe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und sechs Monate verhängt hätte.

3. Angesichts des geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Appl Meyberg

Grube Schmidt