Partial prosecution of drug importation and trafficking after exclusion of charge for aiding and abetting commercial trafficking of new psychoactive substance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Second Criminal Senate of the Federal Court of Justice partially upheld the defendant's revision, limiting the prosecution in Case II.7 to possession of narcotics in a significant quantity and aiding and abetting drug trafficking, while changing the conviction to exclude aiding and abetting commercial trafficking of a new psychoactive substance (ketamine) but leaving the remaining convictions for multiple counts of drug importation and trafficking, as well as the five-year custodial sentence, intact. The dispute concerned a *Sachrüge* (factual objection) against a lower court judgment that had included the charge of commercial trafficking of ketamine as a new psychoactive substance; the court determined that this specific charge should be excluded from further prosecution. The decisive legal basis was § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, which permitted the dismissal of a charge due to insubstantiality or procedural economy, and § 473 Abs. 4 StPO, which justified imposing the full costs of the appeal on the defendant given the limited partial success of the revision.
Legislator-Regeste
KI-generiertPartial prosecution of drug importation and trafficking after exclusion of charge for aiding and abetting commercial trafficking of new psychoactive substance: Auf die Sachrüge hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO im Fall II.7 der Urteilsgründe die Beihilfe zum gewerbsmäßigen Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff (Ketamin) von der Verfolgung ausgenommen (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 5 StR 134/24, NStZ-RR 2025, 210 f. Rn. 2 ff.). Die Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Änderung des Schuldspruchs.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 27. September 2024 wird, soweit es sie betrifft,
a) im Fall II.7 der Urteilsgründe die Verfolgung auf den Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, davon in einem Fall zudem in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff, der Einfuhr von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zum Handeltreiben mit Cannabis, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff sowie der Einfuhr von Cannabis in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis sowie in einem Fall des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zum gewerbsmäßigen Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens und zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Auf die Sachrüge hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO im Fall II.7 der Urteilsgründe die Beihilfe zum gewerbsmäßigen Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff (Ketamin) von der Verfolgung ausgenommen (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 5 StR 134/24, NStZ-RR 2025, 210 f. Rn. 2 ff.). Die Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Änderung des Schuldspruchs.
2. Die Verfolgungsbeschränkung und die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs berühren die Einzelstrafe im Fall II.7 der Urteilsgründe nicht. Die Strafkammer hat der Strafzumessung den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt und die tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben mit Ketamin nicht zu Lasten der Angeklagten gewertet. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes auf eine geringere Strafe erkannt hätte, zumal der Umgang der Angeklagten mit Ketamin auch bei einer Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt bliebe.
3. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen für die Angeklagte nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
4. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Zeng Lutz
Zimmermann Herold