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VIa ZR 459/23 ECLI:DE:BGH:2025:221025UVIAZR459.23.0 KI-generiert

Tort liability for differential damages due to illegal defeat device under protective nature of vehicle type-approval statutes

Geschäftsnummer VIa ZR 459/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the appellate court's dismissal of the plaintiff’s claim in part and remanded the case for further proceedings, leaving the dismissal regarding the "large" damages claim intact while requiring a new assessment on tort liability. The dispute involves a used car purchaser seeking damages against the manufacturer for installing an illegal defeat device in a diesel vehicle, specifically challenging the lower court’s refusal to apply tort law claims. The court held that while liability under § 826, § 31 BGB was correctly denied, the appellate court erred in finding that the vehicle type-approval regulations did not constitute protective statutes under § 823(2) BGB. Consequently, the plaintiff holds a valid claim for differential damages based on the vehicle's reduced value due to the non-compliant device, mandating the appellate court to re-examine negligence and calculate specific financial loss in accordance with recent BGH jurisprudence.

Legislator-Regeste

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§ 563 Abs. 3 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for differential damages due to illegal defeat device under protective nature of vehicle type-approval statutes: The dispute involves a used car purchaser seeking damages against the manufacturer for installing an illegal defeat device in a diesel vehicle, specifically challenging the lower court’s refusal to apply tort law claims. The court held that while liability under § 826, § 31 BGB was correctly denied, the appellate court erred in finding that the vehicle type-approval regulations did not constitute protective statutes under § 823(2) BGB. Consequently, the plaintiff holds a valid claim for differential damages based on the vehicle's reduced value due to the non-compliant device, mandating the appellate court to re-examine negligence and calculate specific financial loss in accordance with recent BGH jurisprudence.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Fahrzeugart Forderungsanmeldung Differenztheorie Rechtsgewährleistung finanzieller Verlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural basis for the partial annulment of the appellate court's decision.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Provision justifying the refusal of the court to decide the matter itself due to the case not being ready for final judgment.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Provision ordering the remand of the case to the appellate court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. März 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu II auch begehrten Zinsen auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Sie erwarb im April 2014 von einem Dritten einen Gebrauchtwagen Audi A6 Avant 3.0 TDI mit einem Dieselmotor des Typs 3,0 Liter V6 TDI und hat im Wesentlichen verlangt, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Berufungsanträge insoweit weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Die Klägerin habe jedenfalls ein sittenwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen nicht dargelegt. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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