Preventive detention ordered without finding special severity of guilt under § 57a(1)(2) StGB: no value contradiction, as measures differ in legal basis from prison term cessation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal as unfounded, thereby upholding the conviction and the sentence imposed by the Leipzig Regional Court, while the defendant bore the costs of the appellate proceedings. The dispute centered on whether the first-instance court committed a logical contradiction by ordering the defendant's placement in preventive detention (Sicherungsverwahrung) without explicitly finding the "special severity of guilt" under § 57a(1)(2) StGB. The BGH clarified that these two legal requirements serve distinct functions: the assessment of special severity is exclusively a prerequisite for future decisions by the enforcement court on whether to cease serving the prison term, whereas the order of preventive detention is an independent security measure based solely on the defendant's dangerousness, rendering the omission of the specific finding non-contradictory and legally permissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertPreventive detention ordered without finding special severity of guilt under § 57a(1)(2) StGB: no value contradiction, as measures differ in legal basis from prison term cessation: Dass das Landgericht nicht die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) festgestellt, aber die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat, führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu einem „Wertungswiderspruch innerhalb des Urteils“. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld dient der Vorbereitung einer späteren Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht darüber, ob die Schuld des Täters so schwer wiegt, dass diese die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet. Die Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung ist hingegen unabhängig von der Schuld des Täters im Hinblick auf den Sicherungsbedarf zu beurteilen und knüpft allein an die Gefährlichkeit des Täters an.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht nicht die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) festgestellt, aber die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat, führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu einem „Wertungswiderspruch innerhalb des Urteils“. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld dient der Vorbereitung einer späteren Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht darüber, ob die Schuld des Täters so schwer wiegt, dass diese die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet. Die Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung ist hingegen unabhängig von der Schuld des Täters im Hinblick auf den Sicherungsbedarf zu beurteilen und knüpft allein an die Gefährlichkeit des Täters an.
Cirener Köhler Resch
von Häfen Werner