Non-prejudicial failure to estimate active ingredient content in drug sentencing under § 337(1) StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal, upholding the Landgericht Hamburg judgment of April 22, 2025, and ordering the defendant to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned a drug trafficking and personal consumption case where the appellate court identified a legal error in the lower court's failure to establish or estimate the active ingredient content of the seized narcotics. However, the application of this error was deemed non-prejudicial under Section 337 Paragraph 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO) because the original verdict imposed modest sentences commensurate with the small quantities involved, making it implausible that the omitted factual findings affected the assessment of the defendant's level of guilt.
Legislator-Regeste
KI-generiertNon-prejudicial failure to estimate active ingredient content in drug sentencing under § 337(1) StPO: Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft außer in einem Fall keine Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten der zum Handel und für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel getroffen, obwohl diese jedenfalls hätten geschätzt werden können. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat mit Blick auf die jeweiligen Kleinstmengen maßvolle Strafen verhängt. Der Senat schließt daher aus, dass der Rechtsfehler sich auf die Bestimmung des Schuldgehalts ausgewirkt haben könnte.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft außer in einem Fall keine Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten der zum Handel und für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel getroffen, obwohl diese jedenfalls hätten geschätzt werden können. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat mit Blick auf die jeweiligen Kleinstmengen maßvolle Strafen verhängt. Der Senat schließt daher aus, dass der Rechtsfehler sich auf die Bestimmung des Schuldgehalts ausgewirkt haben könnte.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen