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VIa ZR 128/22 ECLI:DE:BGH:2025:161025BVIAZR128.22.0 KI-generiert

Tort liability of vehicle manufacturer for unauthorized emission defeat devices under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with protective statutes of the German Emission Law

Geschäftsnummer VIa ZR 128/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court’s decision and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the plaintiff on the procedural merits regarding the viability of his claim. The dispute involved a buyer of a diesel vehicle equipped with an unauthorized defeat device (defeat device) who sued the manufacturer for damages under German tort law. While the BGH upheld the lower courts' rejection of a claim based on intentional tort (§ 826 BGB), it held that the appellate court erred in dismissing the claim under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 of the German Emission Law (EG-FGV). The court clarified that these emissions regulations constitute protective statutes within the meaning of § 823 Abs. 2 BGB, safeguarding vehicle buyers from financial loss (difference hypothesis) due to the presence of illegal defeat devices. Consequently, the appellate court was ordered to allow the plaintiff to substantiate his claim for difference damages and to make findings on the defendant's liability for at least negligent installation of the device.

Legislator-Regeste

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§ 564 Satz 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability of vehicle manufacturer for unauthorized emission defeat devices under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with protective statutes of the German Emission Law: The dispute involved a buyer of a diesel vehicle equipped with an unauthorized defeat device (defeat device) who sued the manufacturer for damages under German tort law. While the BGH upheld the lower courts' rejection of a claim based on intentional tort (§ 826 BGB), it held that the appellate court erred in dismissing the claim under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 of the German Emission Law (EG-FGV). The court clarified that these emissions regulations constitute protective statutes within the meaning of § 823 Abs. 2 BGB, safeguarding vehicle buyers from financial loss (difference hypothesis) due to the presence of illegal defeat devices. Consequently, the appellate court was ordered to allow the plaintiff to substantiate his claim for difference damages and to make findings on the defendant's liability for at least negligent installation of the device.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Emissionsrecht Reinhaltungsvorrichtung finanzieller Verlust Vertragsverletzungsklage Verletzung von Sicherheitsbestimmungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 564 Satz 1 ZPO

Cited to justify the omission of a detailed reasoning for the non-prejudicial procedural objection regarding tortious intent.

§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural basis for setting aside the appealed decision of the appellate court.

§ 561 ZPO

Procedural requirement ensuring the decision does not appear correct on other grounds.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Procedural basis for the inability to render a final decision due to the case not being ripe for adjudication.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural basis for ordering the remand of the case to the appellate court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Oktober 2017 von einem Autohaus einen VW Multivan 2.0, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 der Abgasnorm Euro 6 ausgestattet ist.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Im Hinblick auf das Thermofenster scheitere eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB daran, dass weder ein Täuschungsvorsatz der Beklagten noch ein Irrtum des Kraftfahrt-Bundesamtes über dessen Vorliegen im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens ersichtlich seien. Im Übrigen fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass es sich bei diesen Vorschriften nicht um Gesetze zum Schutz des Vermögensinteresses von Fahrzeugerwerbern handele. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht in deren Schutzbereich.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff. und III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Möhring Katzenstein

Ostwaldt Tausch