Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 348/25 ECLI:DE:BGH:2025:071025B5STR348.25.0 KI-generiert

Sentencing procedure for lesser cases: sequencing of general sentencing factors before statutory mitigating grounds under § 46a StGB

Geschäftsnummer 5 StR 348/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Justice (BGH), 5th Criminal Senate, dismissed the defendant's appeal as unfounded, thereby upholding the judgment of the Berlin Regional Court and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The case involved a criminal prosecution where the defendant challenged the sentencing procedure, specifically alleging that the lower court failed to correctly assess the application of a lesser culpability exception. The court ruled that the lower court properly applied the required procedural sequence by first rejecting a lesser case based on a general weighing of sentencing circumstances and only subsequently acknowledging it by specifically considering the statutorily typified mitigating factor under § 46a Abs. 1 of the German Criminal Code.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 46a Abs. 1 StGB; Sentencing procedure for lesser cases: sequencing of general sentencing factors before statutory mitigating grounds under § 46a StGB: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer bei der Prüfung eines minder schweren Falls die gebotene Reihenfolge eingehalten. Es hat einen solchen zunächst nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände abgelehnt und diesen „nur“ unter weiterer Berücksichtigung des – hierfür als „ausschlaggebend“ erachteten – gesetzlich vertypten Milderungsgrundes nach § 46a Abs. 1 StGB angenommen.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafzumessung Strafprozessordnung mildernder Umstand gesetzliche Voraussetzungen Verfahrenskosten Strafmilderungsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer bei der Prüfung eines minder schweren Falls die gebotene Reihenfolge eingehalten. Es hat einen solchen zunächst nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände abgelehnt und diesen „nur“ unter weiterer Berücksichtigung des – hierfür als „ausschlaggebend“ erachteten – gesetzlich vertypten Milderungsgrundes nach § 46a Abs. 1 StGB angenommen.

Cirener Köhler Resch

von Häfen Werner