ICCT surrender procedure: statutory unchallengeability of regional court orders on search, seizure, and detention
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the petitioner's appeals as inadmissible, leaving the lower court's orders in full force. The dispute concerned a surrender procedure to the International Criminal Court, where the petitioner challenged the Brandenburg Court of Appeal's decisions ordering searches, seizure of evidence, surrender detention, and the seizure of US$9,400 in cash. The BGH held that decisions made by higher regional courts in such surrender proceedings, including specific coercive measures and seizures, are statutorily immune from appeal. Relying on the clear legislative intent and the explicit text of the IStGHG, the court rejected the petitioner's argument that an alternative legal basis existed to allow an appeal to the BGH, confirming that the lower court's rulings regarding the seizure and detention were final and unchallengeable.
Legislator-Regeste
KI-generiertICCT surrender procedure: statutory unchallengeability of regional court orders on search, seizure, and detention: Die Beschwerden, denen das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. August 2025 nicht abgeholfen hat, waren als unzulässig zu verwerfen. § 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG erklärt Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Überstellungsverfahren für unanfechtbar. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 IStGHG auch für die im Rahmen eines solchen Verfahrens getroffenen Anordnungen von Beschlagnahme und Durchsuchung. Auch soweit das Oberlandesgericht die Bargeldbeschlagnahme auf § 52 Abs. 4 IStGHG stützt, ist die Entscheidung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 IStGHG der Anfechtung entzogen.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2025 und 7. August 2025 ‒ Az.: 2 OAus 31/25 ‒ werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
I. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Überstellungsverfahren an den Internationalen Strafgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juli 2025 die Durchsuchung bei dem Verfolgten und die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel angeordnet. Ferner hat es mit Beschluss vom 7. August 2025 die Überstellungshaft gegen ihn angeordnet, seine Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof für zulässig erklärt sowie die Beschlagnahme bei seiner Habe aufgefundener 9.400 US-Dollar angeordnet.
Mit seinen Beschwerden vom 28. Juli 2025 und 11. August 2025 wendet sich der Verfolgte gegen die in den Beschlüssen getroffenen Anordnungen.
II. Die Beschwerden, denen das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. August 2025 nicht abgeholfen hat, waren als unzulässig zu verwerfen. § 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG erklärt Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Überstellungsverfahren für unanfechtbar. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 IStGHG auch für die im Rahmen eines solchen Verfahrens getroffenen Anordnungen von Beschlagnahme und Durchsuchung. Auch soweit das Oberlandesgericht die Bargeldbeschlagnahme auf § 52 Abs. 4 IStGHG stützt, ist die Entscheidung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 IStGHG der Anfechtung entzogen.
Eine Auslegung, die über § 72 IStGHG in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO die Beschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht möglich. Sie scheidet im Hinblick auf den Wortlaut und den klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 14/8527, S. 44, 60, 78) aus und ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht geboten (so für das IRG bereits BGH, Beschluss vom 4. April 2024 – 2 ARs 408/23, BGHR IRG § 13 Unanfechtbarkeit 2).
Menges Meyberg Grube