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4 StR 64/25 ECLI:DE:BGH:2025:110925B4STR64.25.0 KI-generiert

Insufficiency of reasoning for rejecting a preliminary evidence-gathering request to identify witnesses and its impact on the duty to clarify the facts

Geschäftsnummer 4 StR 64/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded, affirming the judgment of the Bremen Regional Court and ordering the appellant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned a procedural objection regarding the first-instance court's rejection of the defense's request to examine the head of a police authority, which the defense argued was improperly treated under the standards for outright dismissal of evidence requests rather than the broader duty to clarify the facts. The Court clarified that the request constituted a request for evidence investigation intended to identify actual witnesses, which was to be evaluated under the general duty to establish the facts; however, the appellate court concluded that the procedural error did not influence the outcome because the record showed that, even with a correctly reasoned rejection, the defense would not have been able to formulate further substantive evidence requests or present new exculpatory evidence.

Legislator-Regeste

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Insufficiency of reasoning for rejecting a preliminary evidence-gathering request to identify witnesses and its impact on the duty to clarify the facts: Bei dem Begehren auf Vernehmung des Behördenleiters der Polizei B. handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, der allein nach den Maßgaben des § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO hätte zurückgewiesen werden können, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, über den nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2003 – 3 StR 431/02). Denn die beantragte Beweiserhebung sollte erst die Benennung der Wahrnehmungszeugen zum eigentlichen Beweisthema ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 27.

Schlagwörter

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Entlastungsbeweis prozessuale Einreden Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Begründung in der Sache Verfahrenspflicht Sachverhaltsirrtum
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. September 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Bei dem Begehren auf Vernehmung des Behördenleiters der Polizei B. handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, der allein nach den Maßgaben des § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO hätte zurückgewiesen werden können, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, über den nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2003 – 3 StR 431/02). Denn die beantragte Beweiserhebung sollte erst die Benennung der Wahrnehmungszeugen zum eigentlichen Beweisthema ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 27.

Oktober 1981 – 1 StR 496/81, NStZ 1982, 79). Sofern der Revisionsführer die fehlerhafte – da unzureichend begründete – Ablehnung dieses Beweisermittlungsantrags moniert, kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dabei ist – ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts – noch das Folgende auszuführen: Die Bescheidung soll den Antragsteller über den Standpunkt des Gerichts zu der Beweisbehauptung unterrichten und ihm Gelegenheit geben, sich auf die dadurch entstandene Prozesslage einzustellen.

Geschieht dies, wie hier, in unzureichender Weise, kann eine Bewertung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände gleichwohl zu dem Ergebnis führen, dass auch bei einer ordnungsgemäßen Entscheidung über den Beweisermittlungsantrag von Seiten des Angeklagten keine anderen sachdienlichen Anträge mehr hätten gestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 – 2 StR 551/96 Rn. 10). So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht dargetan, dass von Seiten der Verteidigung bei rechtsfehlerfreier Ablehnung andere sachdienliche Anträge hätten gestellt und andere neue Beweismittel hätten benannt werden können.

Quentin Sturm Scheuß

Marks Gödicke