Inadmissibility of Gegenvorstellung and Anhörungsrüge for alleged violation of right to be heard in criminal revision proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Fifth Criminal Senate of the Federal Court of Justice dismissed the convicted defendant’s objection (Anhörungsrüge) against a prior panel decision that had rejected his appeal, rejecting the challenge on both procedural and substantive grounds. The dispute concerned whether the lower appellate court violated the right to a fair hearing by failing to address the defendant’s arguments regarding the lack of personal profit motive (*Eigennützigkeit*) in a narcotics case. The court ruled that the defendant’s filing was inadmissible because he failed to specify when he became aware of the alleged hearing violation, thereby preventing verification of the mandatory one-week filing deadline under § 356a Sentence 3 StPO. On the merits, the court held that the General Public Prosecutor had already responded to the specific arguments regarding the judgment’s reference to profit motive, and that the Senate’s silence on the defendant’s subsequent counter-arguments did not constitute a violation of the right to be heard, as this silence indicated that the arguments were insufficient to overturn the prosecutor’s demonstration that the appeal lacked prospects of success.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 356a Satz 3 StPO, § 356a Satz 2 StPO; Inadmissibility of Gegenvorstellung and Anhörungsrüge for alleged violation of right to be heard in criminal revision proceedings: Der Verurteilte hat mit Gegenvorstellung vom 22. September 2025 beanstandet, der Senat habe sich bei der Verwerfung seiner Revision mit Beschluss vom 12. August 2025 nach § 349 Abs. 2 StPO zu seinem Vorbringen zur fehlenden Eigennützigkeit der verfahrensgegenständlichen Veräußerung der Betäubungsmittel „nicht näher verhalten“. Dies stelle „ein grobes prozessuales Unrecht“ dar.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. August 2025 wird auf seine Kosten verworfen.
[GRUENDE]
Der Verurteilte hat mit Gegenvorstellung vom 22. September 2025 beanstandet, der Senat habe sich bei der Verwerfung seiner Revision mit Beschluss vom 12. August 2025 nach § 349 Abs. 2 StPO zu seinem Vorbringen zur fehlenden Eigennützigkeit der verfahrensgegenständlichen Veräußerung der Betäubungsmittel „nicht näher verhalten“. Dies stelle „ein grobes prozessuales Unrecht“ dar.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Wird die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht, ist bei Revisionsentscheidungen als speziellere Regelung nur der befristete Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gegeben. Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist deshalb daneben nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 – 1 StR 18/10 Rn. 4; vom 13. März 2012 – 2 StR 19/12 Rn. 2; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 356a Rn. 1a).
Als Antrag nach § 356a StPO ist der Rechtsbehelf unzulässig, weil der Verurteilte nicht vorgetragen hat, wann er Kenntnis von der von ihm behaupteten Gehörsverletzung erhalten hat (§ 356a Satz 3 StPO). Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob der Verurteilte mit seinem Vorbringen vom 22. September 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 12. August 2025 die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt hat. Dem Antrag wäre aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen. Der Generalbundesanwalt hat sich in seiner Antragsschrift zur Revision des Antragstellers unter Hinweis auf eine konkrete Urteilsstelle zur Eigennützigkeit der Veräußerung der Betäubungsmittel verhalten.
Der Vortrag in der Gegenerklärung hat dem Senat keinen Anlass zu einer Ergänzung gegeben. Das Schweigen auf Ausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren, dass diese ungeeignet gewesen sind, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der mit der Revisionsbegründung vorgebrachten Beanstandungen zu entkräften. Dass der Senat der abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2025 – 5 StR 478/24).
Cirener Köhler Resch
von Häfen Werner