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4 StR 354/25 ECLI:DE:BGH:2025:110925B4STR354.25.0 KI-generiert

Concurrence of offenses: traffic safety violations during smuggling evasion (consumption vs. ideal concurrence)

Geschäftsnummer 4 StR 354/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the conviction and sentencing imposed by the Landgericht Passau, with the defendant ordered to bear the costs of the legal remedy. The case involved a challenge to the concurrence of offenses regarding a defendant who committed a serious traffic offense (driving grossly in violation of traffic rules and carelessly, endangering others) while attempting to evade police control, specifically in the context of human smuggling. The court held that the violation of § 96 para. 2 sentence 1 no. 6 of the Residence Act (AufenthG) and § 315d para. 1 no. 3, para. 2 alternative 2 of the Criminal Code (StGB) constitute ideal concurrence (Idealkonkurrenz) rather than statutory concurrence (Gesetzeskonkurrenz). Consequently, the traffic safety offense did not retreat into the smuggling offense because the two norms protect different legal interests—road traffic safety versus the suppression of smuggling crimes—and have non-identical application scopes; specifically, § 315d StGB requires achieving maximum speed, which is not a typical element of all smuggling evasion tactics covered by § 96 AufenthG.

Legislator-Regeste

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§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, § 349 Abs. 2 StPO; Concurrence of offenses: traffic safety violations during smuggling evasion (consumption vs. ideal concurrence): The case involved a challenge to the concurrence of offenses regarding a defendant who committed a serious traffic offense (driving grossly in violation of traffic rules and carelessly, endangering others) while attempting to evade police control, specifically in the context of human smuggling. The court held that the violation of § 96 para. 2 sentence 1 no. 6 of the Residence Act (AufenthG) and § 315d para. 1 no. 3, para. 2 alternative 2 of the Criminal Code (StGB) constitute ideal concurrence (Idealkonkurrenz) rather than statutory concurrence (Gesetzeskonkurrenz). Consequently, the traffic safety offense did not retreat into the smuggling offense because the two norms protect different legal interests—road traffic safety versus the suppression of smuggling crimes—and have non-identical application scopes; specifically, § 315d StGB requires achieving maximum speed, which is not a typical element of all smuggling evasion tactics covered by § 96 AufenthG.

Schlagwörter

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Realkonkurrenz von Straftaten Verletzung der Verkehrsregeln Ersatzstrafe Sicherheit im Straßenverkehr Versuch im Strafrecht Distanzdelikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Angeklagte neben dem Tatbestand des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG tateinheitlich auch den Tatbestand des § 315d Abs.
§ 349 Abs. 2 StPO
Ground for dismissing the appeal as unfounded because the review revealed no legal error to the defendant's detriment.

Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 65, 36
Juni 2020 ‒ 5 StR 157/20, BGHSt 65, 36, 40; Urteil vom 10.
BGHSt 31, 380
Mai 1983 – 1 StR 98/83, BGHSt 31, 380; RGSt 7, 116).
BGHSt 39, 100
Oktober 1992 – GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108).
BGHSt 63, 253
November 2018 – 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253, 261 Rn.
4 StR 75/24
Post-decision motion for judicial recusal and hearing complaint: procedural bar of recusal after judgment and scope of right to be heard in final criminal appeals
4 StR 511/20
Elements of unauthorized motor vehicle race and attribution of concrete danger in personal offenses under § 315d StGB
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Ground for dismissing the appeal as unfounded because the review revealed no legal error to the defendant's detriment.

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Volltext

Abgrenzung zwischen Gesetzeskonkurrenz und Idealkonkurrenz bei Delikten gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs während Taten der Schleuserkriminalität

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Angeklagte neben dem Tatbestand des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG tateinheitlich auch den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Alt. 2 StGB verwirklicht hat, der nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt.

1. Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn ein Verhalten dem Wortlaut nach mehrere Strafvorschriften erfüllt, zur vollständigen Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat aber ‒ anders als im Fall der Tateinheit ‒ bereits die Anwendung einer Strafnorm ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 4 StR 75/24 Rn. 26; Beschluss vom 11. Juni 2020 ‒ 5 StR 157/20, BGHSt 65, 36, 40; Urteil vom 10. Mai 1983 – 1 StR 98/83, BGHSt 31, 380; RGSt 7, 116). Maßgebend für die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufgestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108).

2. Gemessen hieran liegt nicht Gesetzeseinheit in Form der Spezialität, der Subsidiarität oder der Konsumtion, sondern Idealkonkurrenz vor (vgl. Bergmann/Dienelt/Stephan, 15. Aufl., AufenthG § 96 Rn. 57).

a) Gesetzeseinheit in der hier allein in Betracht zu ziehenden Form der Konsumtion liegt vor, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt eines Delikts durch die Bestrafung wegen eines anderen Delikts deshalb hinreichend ausgeglichen wird, weil der verdrängte Tatbestand sich im Regelbild der typischen Begleittat hält und keinen eigenständigen, über die Haupttat hinausgreifenden Unrechtsgehalt aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 – 3 StR 7/19 Rn. 10). Das Unrecht des zurücktretenden Delikts muss bei der Verurteilung wegen des verbleibenden Delikts erschöpfend erfasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253, 261 Rn. 24). Unterschiedliche Schutzrichtungen der in Rede stehenden Tatbestände können hingegen für die Annahme klarstellender Idealkonkurrenz sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 4 StR 75/24 Rn. 28; Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20 Rn. 24; Beschluss vom 29. April 2020 – 3 StR 532/19 Rn. 13).

b) Dies zugrunde gelegt, unterscheiden sich beide Tatbestände bereits in ihrer Schutzrichtung, da § 315d StGB in erster Linie die Sicherheit des Straßenverkehrs schützt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20, BGHSt 66, 294, 299 Rn. 19), während § 96 AufenthG – auch in Gestalt der Qualifikation des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG (vgl. BT-Drucks. 20/10090 S. 18 f.) – in erster Linie der Bekämpfung der Schleusungskriminalität dient. Zudem sind die Anwendungsbereiche der hier betroffenen Tatbestände nicht deckungsgleich. Zwar macht sich nach beiden Tatbeständen strafbar, wer sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos als Kraftfahrzeugführer fortbewegt und dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Die Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen sich der Täter mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Ein solches Handeln kann zwar, muss aber nicht zugleich bei dem Täter vorliegen, der entgegen § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG in den Fällen des § 96 Abs. 1 AufenthG versucht, sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Mit der Einfügung von § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG hat der Gesetzgeber dem allgemeinen Umstand Rechnung getragen, dass Schleuser zunehmend rücksichtsloser und brutaler gegenüber kontrollierenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, geschleusten Personen und unbeteiligten Dritten agieren, ohne dabei allein oder auch nur typischerweise eine Gefährdung durch überhöhte Geschwindigkeiten in den Blick zu nehmen. Zum Anlass nahm der Gesetzgeber vielmehr, dass Schleuser in sehr vielen Fällen Kontrollstellen oder während des Anhaltevorgangs durchbrechen in bzw. durch Kontrollstellen brechen und dabei die eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten häufig bereits durch bloßes Zufahren auf diese in einer zum Teil lebensgefährlichen Art und Weise verletzen. Das anschließende Fluchtverhalten sah der Gesetzgeber zwar auch von nichtangepassten und weit überhöhten Geschwindigkeiten geprägt, wollte aber nicht nur solche Geschehnisse, sondern ebenso Fälle sonstigen nicht angepassten Verkehrsverhaltens erfassen, wie etwa das Missachten von Verkehrszeichenanlagen oder sonstigen Vorfahrtsregelungen bzw. anderer Verkehrsregeln (BT-Drucks. 20/10090 S. 19).

Quentin Sturm Maatsch

Scheuß Gödicke