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2 StR 436/25 ECLI:DE:BGH:2025:230925B2STR436.25.0 KI-generiert

Sexual abuse conviction and elimination of partial acquittal where subsumed acts were adjudicated

Geschäftsnummer 2 StR 436/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal against his ten-year and six-month prison sentence and preventive detention, but modified the judgment by eliminating the partial acquittal to clarify that the entire prosecution scope was adjudicated. The Landgericht Gera had originally convicted the defendant of five cases of severe sexual abuse of children, with one instance concurrently constituting rape, and another five cases of sexual abuse concurrently with rape, while granting a partial acquittal for two additional charged acts based on a finding that they were subsumed within the convicted acts. The appellate court held that the procedural error in the partial acquittal arose because the lower court had actually found all charged offenses proven; consequently, a defendant cannot be both convicted and acquitted for the same criminal conduct, and the *ne bis in idem* principle regarding the exhaustion of the procedural object mandates the deletion of the acquittal. This modification does not violate the prohibition against aggravated sentencing on appeal (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO), and the associated cost allocation to the state became moot. The substantive appeal was dismissed as the procedural appeal was deemed inadmissible for lack of specific reasoning (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), and the comprehensive review of the merits revealed no legal errors to the defendant's detriment.

Legislator-Regeste

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Sexual abuse conviction and elimination of partial acquittal where subsumed acts were adjudicated: Das lediglich Art und Höhe der Rechtsfolgen betreffende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer entsprechenden Änderung des Urteils nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 – 3 StR 258/25, Rn. 3 mwN).

Schlagwörter

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sexueller Missbrauch Strafurteil Haftprüfung Teilentscheid Kindesschutzverfahren E-Justice
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 1. April 2025 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Teilfreispruch entfällt.

Die durch den Teilfreispruch bedingte teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse wird damit gegenstandslos.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Vergewaltigung, in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 5 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Vergewaltigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; sie führt lediglich zum Wegfall des Teilfreispruchs.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der Teilfreispruch hat zu entfallen. Das Landgericht hat ihn für erforderlich angesehen, weil es hinsichtlich zweier weiterer angeklagter Taten „im Zweifel für den Angeklagten“ davon ausgegangen ist, dass diese beiden Tathandlungen im Rahmen zweier urteilsgegenständlicher Tathandlungen verwirklicht worden sind. Die Jugendkammer hat damit jedoch alle dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegten Tatvorwürfe als erwiesen erachtet und abgeurteilt, mithin den gesamten prozessualen Verfahrensgegenstand erschöpfend erledigt. Für einen Teilfreispruch ist in einem solchen Fall kein Raum. Denn ein Angeklagter kann wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschlüsse vom 20. September 2012 – 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7; vom 15. Januar 2025 – 5 StR 438/24, NStZ-RR 2025, 123 Rn. 4, und vom 22. Juli 2025 – 3 StR 258/25, Rn. 2).

Das lediglich Art und Höhe der Rechtsfolgen betreffende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer entsprechenden Änderung des Urteils nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 – 3 StR 258/25, Rn. 3 mwN).

Mit Fortfall des Freispruchs fehlt die Grundlage für die darauf bezogene Kostenentscheidung (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 5 StR 34/20, Rn. 1), die die Jugendkammer nur hinsichtlich der Verfahrenskosten getroffen hat.

Menges

Zeng

Grube

Schmidt

Herold