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XIII ZB 6/22 ECLI:DE:BGH:2025:061025BXIIIZB6.22.0 KI-generiert

Immigration detention extension jurisdiction void where statutory residence obligation lapsed after deportation and did not revive upon unauthorized re-entry

Geschäftsnummer XIII ZB 6/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ruled in favor of the person affected, determining that the lower court decisions regarding the extension of administrative detention were unlawful and violated the individual's rights. The dispute concerned a challenge to a detention order issued by the district court and affirmed by the regional court, where the central issue was the jurisdiction of the competent immigration authority at the time the detention extension application was filed. The court held that the authority lacked jurisdiction because the individual's legal residence obligation, which conferred authority to the specific regional office, had terminated upon the individual's prior deportation to Italy and did not revive after an unauthorized re-entry. Consequently, the application for detention extension was inadmissible due to the jurisdictional defect. The decisive legal basis included § 47 of the Asylum Act (AsylG) and § 15 of the North Rhine-Westphalia Ordinance on Competences in Foreigners' Affairs (ZustAVO NRW), which govern the establishment and termination of residence obligations and institutional jurisdiction in immigration matters.

Legislator-Regeste

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§ 47 AsylG, § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG, § 74 Abs. 7 FamFG; Immigration detention extension jurisdiction void where statutory residence obligation lapsed after deportation and did not revive upon unauthorized re-entry: Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil - was die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - die beteiligte Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des Haftverlängerungsantrags dafür nicht zuständig war (vgl. zur Unzulässigkeit des Haftantrags bei Unzuständigkeit der Behörde BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 80/19, juris Rn. 6 mwN; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 32/21, juris Rn. 6 mwN; vom 17. September 2024 - XIII ZB 71/22, juris Rn. 9). Eine Zuständigkeit der beteiligten Behörde folgte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO NRW) vom 10.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Aufenthaltsrecht Hausfriedensbruch sachliche Unzuständigkeit Verstösse gegen das Ausländergesetz Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 47 AsylG
[1.7.2025], § 47 AsylG Rn.
§ 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG
1, § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG ist nicht ersichtlich.
§ 74 Abs. 7 FamFG
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 3. Dezember 2021 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 5. Januar 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Unna auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil - was die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - die beteiligte Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des Haftverlängerungsantrags dafür nicht zuständig war (vgl. zur Unzulässigkeit des Haftantrags bei Unzuständigkeit der Behörde BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 80/19, juris Rn. 6 mwN; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 32/21, juris Rn. 6 mwN; vom 17. September 2024 - XIII ZB 71/22, juris Rn. 9). Eine Zuständigkeit der beteiligten Behörde folgte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO NRW) vom 10.

September 2019 (GV. NRW. S. 593). Diese war zwar ursprünglich gegeben, nachdem der Betroffene bei seinem ersten Aufenthalt in Deutschland in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum wohnsitzpflichtig war. Die Wohnsitzpflicht und damit auch die Zuständigkeit der beteiligten Behörde endete aber mit der Überstellung des Betroffenen nach Italien am 12. Oktober 2020 in Vollziehung der Abschiebungsanordnung des Bundesamts vom 8. Oktober 2019 (vgl. Heusch in BeckOK Ausländerrecht, 45. Ed. [1.7.2025], § 47 AsylG Rn. 12; Röder in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22.

Ed. [1.8.2025], § 47 AsylG Rn. 22; Bender/Bethke in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 47 AsylG Rn. 42). Nach der unerlaubten Wiedereinreise des Betroffenen lebte sie nicht wieder auf (vgl. Bender/Bethke in Hofmann, aaO, § 47 AsylG Rn. 45 f.). Auch der am 21. Oktober 2021 vom Betroffenen aus der erstmalig angeordneten Haft gestellte Asylfolgeantrag konnte gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG keine (neue) gesetzliche Wohnsitzpflicht des Betroffenen begründen, weil er sich in Haft befand. Die Zustellung einer Zuteilungsanordnung gemäß § 15a Abs. 1, § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG ist nicht ersichtlich.

Die beteiligte Behörde hat im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Rüge der Rechtsbeschwerde auch keine Stellungnahme abgegeben und aufgezeigt, woraus sich ihre Zuständigkeit ableitete.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Picker

Vogt-Beheim Holzinger