Joinder of criminal proceedings pending before courts of different rank under § 4 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) ordered the joinder of two pending criminal proceedings for a single defendant: it directed that the case before the Amtsgericht Frankfurt am Main be joined to the main trial already initiated before the Landgericht Karlsruhe. The dispute concerned a procedural motion for the transfer and combination of cases involving different charges—dangerous driving and driving without a license in one proceeding, and 16 other counts in the other—arising against the same individual in courts of different hierarchical rank. Relying on §§ 4 and 3 StPO, the court ruled that joinder was permissible and purposeful because the higher-ranking court (Landgericht) had opened the main proceedings, a personal nexus existed, and the lower court's prosecution had consented to the transfer despite not having yet opened its own trial; the joinder was deemed advantageous for a comprehensive assessment given the potential for an aggregate sentence and the relatively straightforward nature of the charges.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 4 Abs. 1 StPO, § 3 StPO, § 156 StPO; Joinder of criminal proceedings pending before courts of different rank under § 4 StPO: Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 1 und 2 StPO liegen vor.
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KI-generiertVolltext
Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Frankfurt am Main anhängige Verfahren 981 Ds 3160 Js 249004/24 (11/25) wird zu dem beim Landgericht Karlsruhe – Große Strafkammer – rechtshängigen Verfahren 2 KLs 930 Js 37082/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
[GRUENDE]
1. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Anklageschrift vom 14. Januar 2025 gegen den Angeklagten wegen insgesamt 16 Tatvorwürfen Anklage vor dem Landgericht Karlsruhe – Große Strafkammer – erhoben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. Juni 2025 hinsichtlich fünf der angeklagten Taten im Hinblick auf eine gesonderte Verurteilung des Angeklagten eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO vorgenommen und im danach verbleibenden Umfang die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat gegen den Angeklagten wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis am 7. Februar 2025 Anklage zum Amtsgericht Frankfurt am Main – Strafrichter – erhoben. Die Anklage ist am 5. Mai 2025 zugestellt worden. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist noch nicht entschieden.
Das Landgericht Karlsruhe möchte das beim Amtsgericht Frankfurt am Main – Strafrichter – anhängige Verfahren im Einvernehmen mit dem Amtsgericht und den beteiligten Staatsanwaltschaften übernehmen; es hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 1 und 2 StPO liegen vor.
a) Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Frankfurt am Main (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und das Landgericht Karlsruhe (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe).
b) Die Verfahrensverbindung ist gemäß § 4 Abs. 1 StPO sowohl zulässig als auch zweckmäßig.
Eine Verbindung von Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass zwischen den Strafsachen ein Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht, die Sachen bei Gerichten unterschiedlicher Rangordnung anhängig gemacht worden sind und das Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren eröffnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 – 2 ARs 137/21, Rn. 3 mwN). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass auch das Gericht niedrigerer Ordnung in der bei ihm anhängigen Sache das Hauptverfahren eröffnet hat, sofern die Staatsanwaltschaft, die ihre Anklage jederzeit wieder zurücknehmen könnte (§ 156 StPO) und deshalb ihre Dispositionsbefugnis über das Verfahren noch nicht endgültig verloren hat, die Abgabe selbst beantragt oder ihr zustimmt (BGH, Beschluss vom 27. Juli 1990 – 2 ARs 318/90, BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zwischen den zu verbindenden Verfahren, die bei Gerichten verschiedener Rangordnung anhängig gemacht worden sind (Strafrichter, Strafkammer), besteht ein persönlicher Zusammenhang, da sie sich gegen denselben Angeklagten richten. Das Landgericht Karlsruhe als das Gericht höherer Ordnung hat in vorliegender Sache mit Beschluss vom 4. Juni 2025 das Hauptverfahren eröffnet. Hinsichtlich des noch nicht eröffneten Verfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main selbst die Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Karlsruhe angeregt.
Nicht zuletzt im Hinblick auf die Gesamtstrafenfähigkeit der in beiden Verfahren gegenständlichen Taten erscheint die gemeinsame Verhandlung im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung auch sachdienlich. Das Landgericht Karlsruhe hat bereits Hauptverhandlungstermine für eine zeitnahe gemeinsame Verhandlung bestimmt. Angesichts der jeweils vergleichsweise einfach gelagerten Anklagevorwürfe ist eine erhebliche Verfahrensverzögerung durch eine gemeinsame Verhandlung nicht zu besorgen.
Menges Grube Schmidt
Zimmermann Herold