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VIa ZR 559/22 ECLI:DE:BGH:2025:071025UVIAZR559.22.0 KI-generiert

Liability for defective diesel vehicle under protective law doctrine of § 823(2) BGB

Geschäftsnummer VIa ZR 559/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the appellate court’s dismissal of the plaintiff’s tort claim and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the plaintiff on the legal question of liability. The dispute concerned a used diesel vehicle equipped with an illegal defeat device, where the buyer sought damages under § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1) and 27(1) EG-FGV, which the lower courts had rejected by classifying these provisions as non-protective statutes. The court held that these emission regulations constitute protective laws safeguarding the buyer’s financial interest against the purchase of a non-compliant vehicle, thereby entitling the plaintiff to claim the difference between the contract price and the value of a compliant vehicle, while confirming that claims for full contract price repayment or liability under § 826 BGB for unethical conduct were correctly denied due to a lack of factual evidence of intent or special reprehensibility.

Legislator-Regeste

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§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 564 Satz 1 ZPO; Liability for defective diesel vehicle under protective law doctrine of § 823(2) BGB: Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide bereits deshalb aus, weil es sowohl hinsichtlich der Verwendung eines Thermofensters als auch der Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) an einer objektiv sittenwidrigen Handlung fehle. Insbesondere habe der Kläger weder den Prüfstandsbezug der KSR, hinsichtlich der unterstellt werde könne, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, noch sonstige Umstände in beachtlicher Weise dargelegt, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch lasse sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV herleiten, da es sich bei den genannten Vorschriften nicht um Schutzgesetze handele.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Rechtslehre Kaufvertrag Prozessleitung Streitwert E-Justice

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. März 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung auch wegen Ansprüchen betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juli 2014 von der Beklagten einen gebrauchten Mercedes-Benz E 220 CDI BE, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist.

Der Kläger, dessen Klage in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben ist, hat im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit seiner vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge insoweit weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide bereits deshalb aus, weil es sowohl hinsichtlich der Verwendung eines Thermofensters als auch der Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) an einer objektiv sittenwidrigen Handlung fehle. Insbesondere habe der Kläger weder den Prüfstandsbezug der KSR, hinsichtlich der unterstellt werde könne, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, noch sonstige Umstände in beachtlicher Weise dargelegt, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch lasse sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV herleiten, da es sich bei den genannten Vorschriften nicht um Schutzgesetze handele.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist im Umfang des Urteilsausspruchs aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese im Umfang der Aufhebung nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Möhring Messing

F. Schmidt Pastohr