Correction of conviction for attempted aggravated residential burglary and recalculation of forfeiture of criminal proceeds after security discount
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Procedure partially allowed the defendant's revision, modifying the lower court’s judgment to correct the conviction to attempted aggravated residential burglary in concurrence with attempted aggravated organized theft in eight instances and reducing the order for forfeiture of criminal proceeds to €70,525.12, while rejecting the remainder of the appeal; the defendant’s original conviction for multiple counts of aggravated burglary and organized theft, along with a total custodial sentence of six years and two months, remains in force. The dispute centered on a challenge to the factual clarity of the guilty verdict and a procedural error in the calculation of the forfeiture amount, where the regional court had incorrectly summed full proceeds without applying the security discount (*Sicherheitsabschlag*) established in the findings. The decisive legal basis involved the necessity to clarify the guilty verdict to align with the specific attempt charges proven in evidence and the requirement under § 73e of the Code of Criminal Procedure to adjust the forfeiture amount based on the net proceeds after accounting for the specific security discounts applicable to certain cases, resulting in a reduction from the originally ordered €92,223.25.
Legislator-Regeste
KI-generiertCorrection of conviction for attempted aggravated residential burglary and recalculation of forfeiture of criminal proceeds after security discount: Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Januar 2025, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in vier Fällen, des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl in acht Fällen, des schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, des versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen sowie des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner der Wert von Taterträgen in Höhe von 70.525,12 Euro eingezogen wird und die weitergehende Anordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in vier Fällen, versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in acht Fällen, schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen sowie versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 92.223,25 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Der Schuldspruch ist in den Fällen II.5.b., e., f., g., i., j., l. und II.5.m. der Urteilsgründe, wovon die Strafkammer in den Urteilsgründen zutreffend ausgegangen ist, dahin klarzustellen, dass der Angeklagte des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl in acht Fällen schuldig ist.
2. Während die Überprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, bedarf die Einziehungsanordnung der Korrektur. Die Strafkammer hat zur Höhe des Einziehungsbetrags lediglich ausgeführt, dieser ergebe sich aus der Summe der Einzelbeträge zu den Taten, an denen der Angeklagte beteiligt war, wobei bei der Berechnung des einzuziehenden Betrags der Wert der Kraftfahrzeuge, die sichergestellt und an die Eigentümer zurückgegeben werden konnten, gemäß § 73e StGB außer Betracht geblieben sei. Die Addition der nach den belegten Feststellungen von dem Angeklagten gemeinsam mit Tatbeteiligten erzielten Taterträge (lediglich 1.220,55 Euro im Fall II.3.b., 10.000 Euro im Fall II.4.a., 8.480 Euro im Fall II.4.b., 1.392,25 Euro im Fall II.4.f., lediglich 1.118,38 Euro im Fall II.4.g., 852,48 Euro im Fall II.4.h., 1.320 Euro im Fall II.4.j., 1.800 Euro im Fall II.5.a. und 44.341,46 Euro im Fall II.5.h. der Urteilsgründe) ergibt einen Betrag von 70.525,12 Euro. Dabei waren die in den Fällen II.3.b. und II.4.g. der Urteilsgründe unter Berücksichtigung des von der Strafkammer angenommenen Sicherheitsabschlags aufaddierten Beträge von 1.943,25 Euro (Fall II.3.b. der Urteilsgründe) auf 1.220,55 Euro und von 1.158,38 Euro (Fall II.4.g. der Urteilsgründe) auf 1.118,38 Euro zu reduzieren.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Grube Schmidt
Zimmermann Herold