Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XIII ZB 59/22 ECLI:DE:BGH:2025:061025BXIIIZB59.22.0 KI-generiert

Lawfulness of deportation detention for flight risk based on refusal to cooperate and violation of the principle of celerity

Geschäftsnummer XIII ZB 59/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the legal complaint (Rechtsbeschwerde), rejecting the challenge and confirming the Lower District Court of Paderborn's order for the detention of a foreign national. The dispute concerned the lawfulness of a detention order based on flight risk following the individual's refusal to cooperate in preparing for deportation and submission of valid travel documents, despite receiving a bilingual warning, and the alleged violation of the principle of celerity due to a delay in scheduling the deportation flight. The BGH held that the detention under § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 and Abs. 3b Nr. 5 AufenthG was justified by the non-compliance and presentation of a forged document, and that the administrative delay in arranging the deportation via a commercial flight was within the permissible organizational discretion, thus no breach of § 26 FamFG duties of investigation occurred.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 26 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG; Lawfulness of deportation detention for flight risk based on refusal to cooperate and violation of the principle of celerity: The dispute concerned the lawfulness of a detention order based on flight risk following the individual's refusal to cooperate in preparing for deportation and submission of valid travel documents, despite receiving a bilingual warning, and the alleged violation of the principle of celerity due to a delay in scheduling the deportation flight. The BGH held that the detention under § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 and Abs. 3b Nr. 5 AufenthG was justified by the non-compliance and presentation of a forged document, and that the administrative delay in arranging the deportation via a commercial flight was within the permissible organizational discretion, thus no breach of § 26 FamFG duties of investigation occurred.

Schlagwörter

KI-generiert
Durchsetzungshaft Fluchtgefahr rechtmässige Wegweisung Ermessen der Verwaltung ausländischer Entscheid Verletzung der Mitwirkungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 15. August 2022 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

Die Rechtbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 5 AufenthG rechtsfehlerfrei bejaht; seine tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 151/17, Asylmagazin 2018, 459 Rn. 9 mwN). Der Betroffene hat nach Aufforderung durch die beteiligte Behörde mit Schreiben vom 18. September 2020, an der Vorbereitung der Ausreise mitzuwirken und einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers auszufüllen, die Ausfüllung verweigert. Dem Schreiben war die erforderliche Belehrung auf Deutsch und Russisch beigefügt, nach der der Betroffene im Falle der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung inhaftiert werden könne. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die korrekte Übersetzung sei nicht gewährleistet gewesen, weil sie mithilfe eines Übersetzungsprogramms erstellt worden sei, reicht das mangels eines aufgezeigten erheblichen Übersetzungsfehlers nicht aus, um das Vorliegen einer für den Betroffenen verständlichen Belehrung in Zweifel zu ziehen und gemäß § 26 FamFG weitere Ermittlungen zu veranlassen. Zudem ist der Betroffene der Anordnung zur Vorlage eines gültigen Ausreisedokuments bis zum 22. Juli 2021 nicht nachgekommen und hat am 2. August 2021 mitgeteilt, nicht freiwillig auszureisen. Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gegeben waren, bedarf keiner Entscheidung; zu Recht durfte das Landgericht bei seiner Gesamtwürdigung aber berücksichtigen, dass der Betroffene bei der beteiligten Behörde ein gefälschtes italienisches Identitätsdokument vorgelegt hatte, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 26 FamFG in Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht verletzt (zum Beschleunigungsgebot vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23/22, DVBl 2025, 162 Rn. 13 mwN). Das Beschwerdegericht musste die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine Abschiebung nach Tadschikistan mit einer anderen Fluglinie bereits am 31. Juli 2022 hätte erfolgen können, nicht aufklären. Angesichts der personellen und organisatorischen Belastungen einer an einem Sonntag durchzuführenden Abschiebung, der Verfügbarkeit eines Abschiebungsflugs mit einer für Flugabschiebungen erprobten Fluggesellschaft am 18. August 2022 und der weiteren mit diesem Flug geplanten und ebenfalls eine Begleitung erfordernden Abschiebung lag es im vorliegenden Einzelfall noch innerhalb des der Behörde eingeräumten organisatorischen Spielraums, den Flug für den 18. August 2022 zu planen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Picker

Vogt-Beheim Holzinger