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AnwZ (Brfg) 11/25 ECLI:DE:BGH:2025:150925BANWZ.BRFG.11.25.0 KI-generiert

Hearing complaint in attorney disciplinary enforcement: non-existence of Tatbestand in short-form leave-to-appeal rejection and limits of Art. 103 GG

Geschäftsnummer AnwZ (Brfg) 11/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice’s Senate for Attorney Matters dismissed the plaintiff’s hearing complaint (Anhörungsrüge) against its earlier order rejecting his application for leave to appeal, thereby upholding the Anwaltgerichtshof’s dismissal of his action to prevent enforcement of an attorney disciplinary fine and to reclaim associated official documents. The dispute centered on a challenge to an attorney disciplinary sanction, where the plaintiff alleged the appellate court violated his right to legal hearing (Art. 103 GG) by failing to include a specific factual summary (Tatbestand) in the leave-to-appeal rejection order and by ignoring his prior motion to correct the trial court’s findings; the court also rejected the plaintiff’s request to suspend proceedings pending the outcome of a criminal complaint alleging judicial bias. Deciding that under applicable administrative court procedure rules (§ 152a VwGO in conjunction with § 112c BRAO) and even under civil procedure standards for manifestly inadmissible appeals (§ 313a ZPO), a factual summary is not required for short-form orders, and that disagreeing with a party’s legal assessment does not constitute a violation of the right to be heard, the court held no material breach of procedural rights occurred and that the pending criminal investigation did not preclude the summary dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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§ 152a VwGO, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Hearing complaint in attorney disciplinary enforcement: non-existence of Tatbestand in short-form leave-to-appeal rejection and limits of Art. 103 GG: Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

Schlagwörter

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Anwaltsdisziplinarverfahren Befangenheit des Richters Anspruch auf rechtliches Gehör administrative Entlassung Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 24. August 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 11. August 2025 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Rügebescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2019 und zur Herausgabe dieses Bescheides, des Gebührenbescheides der Beklagten vom 21. Januar 2021 sowie des Beschlusses des Anwaltsgerichts M. vom 27. November 2020 ( ). Er begehrt des Weiteren die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Rügebescheid vom 31. Oktober 2019. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Beschluss vom 11. August 2025, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge. Mit Schriftsatz vom 29. August 2025 hat er beantragt, das Anhörungsrügeverfahren auszusetzen, bis abschließend über seine bei der Staatsanwaltschaft K. eingereichte Strafanzeige vom 26. August 2025 wegen Rechtsbeugung gegen die Richter des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof entschieden sei.

II. Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

Soweit der Kläger einen fehlenden Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 11. August 2025 rügt, übersieht er, dass es bei Beschlüssen nach dem gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO vorliegend anwendbaren Verwaltungsprozessrecht eines Tatbestandes nicht zwingend bedarf (Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, VwGO, § 122 Rn. 7 [Werkstand: Februar 2025]; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., § 122 Rn. 7). Zudem sollen Beschlüsse, mit denen - wie hier - ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, gemäß § 112e Satz 1 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO ohnehin nur kurz begründet werden. Wären gar, wie der Kläger meint, über § 112c Abs. 1 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Form und Inhalt eines Urteils anwendbar, gälte - wie der Kläger ebenfalls übersieht - § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach bedarf es keines Tatbestandes, wenn - wie vorliegend gegen den Beschluss des Senats vom 11. August 2025 - ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entgegen der Darstellung des Klägers wurde über seinen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs betreffenden Tatbestandsberichtigungsantrag durch am 2. April 2025 zur Post gegebenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs entschieden.

Soweit der Kläger im Übrigen das Vorbringen aus seinen zahlreichen Schriftsätzen im Berufungszulassungsverfahren wiederholt, hat der Senat dieses Vorbringen vollständig berücksichtigt und geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Dass er damit der rechtlichen Würdigung des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es schützt jedoch nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14 mwN; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 21. März 2025 - AnwZ (Brfg) 29/24, juris Rn. 3 mwN).

III. Dem Antrag des Klägers auf Aussetzung des Anhörungsrügeverfahrens bis zur abschließenden Entscheidung über seine bei der Staatsanwaltschaft K. eingereichte Strafanzeige vom 26. August 2025 gegen die Mitglieder des Anwaltssenats wegen Rechtsbeugung war nicht stattzugeben, da die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft K. über die Strafanzeige des Klägers abhängig ist (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 94 VwGO).

Limperg Remmert Liebert

Lauer Schmittmann