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2 StR 555/24 ECLI:DE:BGH:2025:010725B2STR555.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of hearing complaint for asserting first-instance procedural error not raised in revision

Geschäftsnummer 2 StR 555/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) dismissed the defendant's hearing complaint (*Anhörungsrüge*) as inadmissible, leaving the appellate court's decision to reject his revision against the lower court's ten-year-six-month sentence for drug trafficking in full force. The case arose from a second-instance sentencing proceeding following a binding guilty verdict, where the defendant challenged the lower court's failure to assess the authenticity of digital evidence derived from foreign raw data and argued this constituted a violation of the right to be heard (*rechtliches Gehör*) by the appellate court. The court held the complaint inadmissible because the hearing complaint under § 356a StPO cannot be used to urge the appellate court to review missed revision arguments regarding alleged procedural errors in the first instance; furthermore, the court noted that the initial findings of fact were already legally binding and the lower court had only assessed sentencing factors without making new evidentiary findings on the case's merits. The costs of the unsuccessful complaint were borne by the defendant pursuant to the corresponding application of § 465(1) StPO.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of hearing complaint for asserting first-instance procedural error not raised in revision: Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 474/23, Rn. 5).

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrenskosten Strafanzeige fehlerhafte Strafzumessung Revision des Strafurteils
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Volltext

Strafprozessrecht: Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im Hinblick auf versäumtes Revisionsvorbringen

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 13. März 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 13. März 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 17. Juni 2024 verworfen, durch das gegen ihn im zweiten Rechtsgang nach Teileinstellung auf der Grundlage eines im Übrigen rechtskräftigen Schuldspruchs wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verhängt und der Umfang des Vorwegvollzugs im Hinblick auf die rechtskräftige Maßregelentscheidung bestimmt worden ist. Die Entscheidung ist den Verteidigern des Verurteilten am 19. Mai 2025 elektronisch zugegangen und an den Verurteilten am gleichen Tag postalisch auf den Weg gebracht worden.

Der Verurteilte wendet sich mit am 22. Mai 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz eines seiner Verteidiger gegen diesen Beschluss. Er beanstandet eine fehlende Auseinandersetzung des angefochtenen Urteils mit dem Austausch einer ersten „Rohdaten-CD“ im Ermittlungsverfahren, wobei die zweite CD anders als die erste keine authentischen Rohdaten, sondern lediglich eine bearbeitete Arbeitskopie enthalten habe. Die Beweiswürdigung habe zentral auf Daten basiert, deren Echtheit nicht nachvollzogen werden könne. Die unterlassene Würdigung stelle eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Vortrag des Verurteilten, der mit seiner Revision nicht die mangelnde Authentizität und Integrität von Rohdaten, sondern das Unterlassen der Beiziehung der von französischen Ermittlungsbehörden beschlagnahmten Unterlagen durch das Landgericht zwecks Überprüfung der Vollständigkeit im Verfahren vorliegender Daten beanstandet hatte, enthält nicht die Behauptung einer Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Revisionsentscheidung des Senats. Eine nunmehr unter einem anderen Aspekt geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht könnte dem Rechtsbehelf nicht zum Erfolg verhelfen. Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO hat nicht den Zweck, das Revisionsgericht zur Prüfung versäumten Revisionsvorbringens zu einer möglichen Gehörsverletzung (oder sonstigen Verfahrensfehlern) im erstinstanzlichen Verfahren zu veranlassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. November 2018 – 1 StR 399/15, Rn. 7 mwN).

2. Vor allem aber enthält das mit der Revision des Verurteilten angefochtene Urteil keine Beweiswürdigung unter Verwendung von ausländischen Rohdaten. Der Schuldspruch war bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 21. November 2023 – 2 StR 323/23 – rechtskräftig, die ihm zugrundeliegenden Feststellungen waren bindend. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei Beweis nur noch zur weiteren Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten erhoben und keine eigenen Feststellungen zur Sache getroffen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 474/23, Rn. 5).

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann