Validity of public hearing exclusion instruction in criminal revision proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's revision as unfounded, upholding the lower court's judgment and ordering the defendant to bear the procedural costs. The dispute concerned a criminal appeal where the defendant challenged the public nature of the proceedings, alleging a violation of the right to a public hearing during the examination of the ancillary claimant. The BGH found the procedural objection unfounded because the presiding judge had expressly informed the defendant’s relative and companion that they were not obligated to leave the courtroom; the Court was convinced of this procedural fact based on the presiding judge's official declaration, rejecting the defense's claim that the attorney did not recall a personal instruction. The decisive legal basis involved the provisions on the public nature of proceedings under §§ 169, 174 GVG and § 338 No. 6 StPO, establishing that the specific procedural safeguards were satisfied.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 338 Nr. 6 StPO; Validity of public hearing exclusion instruction in criminal revision proceedings: Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169, 174 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) sind jedenfalls deshalb nicht verletzt, weil der Vorsitzende die Schwester des Angeklagten und ihren Begleiter vor Beginn der Vernehmung der Nebenklägerin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, zum Verlassen des Sitzungssaals nicht verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17, Rn. 93 ff.). Von diesem Verfahrensgang ist der Senat aufgrund der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden überzeugt. Dieser ist die Revision nicht mit einer bestimmten Behauptung entgegengetreten, sondern lediglich mit dem Vorbringen, an eine persönliche Ansprache durch den Vorsitzenden könne sich der Instanzverteidiger „nicht erinnern“.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169, 174 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) sind jedenfalls deshalb nicht verletzt, weil der Vorsitzende die Schwester des Angeklagten und ihren Begleiter vor Beginn der Vernehmung der Nebenklägerin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, zum Verlassen des Sitzungssaals nicht verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17, Rn. 93 ff.). Von diesem Verfahrensgang ist der Senat aufgrund der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden überzeugt. Dieser ist die Revision nicht mit einer bestimmten Behauptung entgegengetreten, sondern lediglich mit dem Vorbringen, an eine persönliche Ansprache durch den Vorsitzenden könne sich der Instanzverteidiger „nicht erinnern“.
Menges
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Grube
RiBGH Dr. Zimmermannist wegen Urlaubs gehindertzu signieren.
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Menges