Denial of legal aid for Rechtsbeschwerde due to lack of fundamental legal significance or need for uniform case law under § 574 Abs. 2 ZPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (IX ZB 23/25) denied the plaintiff's application for legal aid to pursue a Rechtsbeschwerde (legal objection) against a decision by the District Court of Appeals, thereby upholding the lower court's ruling. The plaintiff sought to challenge a procedural order, but the court found the application unsuccessful because the Rechtsbeschwerde lacked sufficient prospects of success. Although the appeal was admissible and the plaintiff met the financial eligibility requirements for legal aid, the application failed on the merits because it did not satisfy the mandatory grounds for admission under § 574 Abs. 2 ZPO; specifically, the dispute was deemed to lack fundamental legal significance (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) and there was no necessity to ensure uniform case law (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Legislator-Regeste
KI-generiertDenial of legal aid for Rechtsbeschwerde due to lack of fundamental legal significance or need for uniform case law under § 574 Abs. 2 ZPO: Die Rechtsbeschwerde hat gleichwohl keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil es an einem Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 3. April 2025 wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Der Kläger hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und die vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 3. April 2025 eingereicht. Danach ist er nicht in der Lage, die Prozesskosten zu tragen und war unverschuldet gehindert, die Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt form- und fristgerecht einzulegen.
2. Die Rechtsbeschwerde hat gleichwohl keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil es an einem Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Schoppmeyer
Schultz
Selbmann
RiBGH Dr. Schultzist wegen Urlaubsan der Signaturgehindert
Schoppmeyer
Harms
Kunnes