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VIa ZR 575/22 ECLI:DE:BGH:2025:071025UVIAZR575.22.0 KI-generiert

Delictual liability for unlawful emission defeat device as violation of protective statutes in vehicle sale

Geschäftsnummer VIa ZR 575/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 6th Civil Senate reversed the appellate court’s dismissal of the claim regarding delictual interest, remanding the case for further factual findings, while leaving the lower court’s dismissal of other claims intact. The dispute concerned a buyer of a used diesel vehicle seeking damages for the installation of an unlawful emission defeat device, arguing that the vehicle was sold in a condition materially different from its official type approval. The court determined that §§ 6(1) and 27(1) of the German Road Traffic Licensing Regulations (EG-FGV), read in conjunction with Regulation (EC) No 715/2007, constitute protective laws under § 823(2) BGB designed to shield purchasers from financial loss (difference damages) caused by the presence of such devices. While rejecting the alternative tort claim under §§ 826, 31 BGB, the BGH held that the lower courts erred in failing to assess the defendant’s potential liability for at least negligent installation under the specific statutory protection of purchaser interests, thus requiring the appellate court to examine whether the plaintiff suffered a quantifiable difference in value.

Legislator-Regeste

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Delictual liability for unlawful emission defeat device as violation of protective statutes in vehicle sale: Der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu. Sie habe keine greifbaren Anhaltspunkte für ein objektiv sittenwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen bezogen auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgezeigt. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch könne auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gestützt werden. Denn bei den vorgenannten Bestimmungen handle es sich - jedenfalls bezogen auf den geltend gemachten Schaden in Form der Übernahme einer ungewollten Kaufpreisverbindlichkeit - nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Fahrzeugart Verletzung der Verkehrsregeln Designschutz Kündigungsschutz Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. März 2022 mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung wegen der mit dem Berufungsantrag zu II begehrten Deliktszinsen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Sie erwarb im Juni 2018 von einer dritten Person einen von der Beklagten hergestellten, gebrauchten BMW X4 xDrive 30d, der mit einem Dieselmotor der Baureihe N 57 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Anträge erster Instanz weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahrens von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu. Sie habe keine greifbaren Anhaltspunkte für ein objektiv sittenwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen bezogen auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgezeigt. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch könne auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gestützt werden. Denn bei den vorgenannten Bestimmungen handle es sich - jedenfalls bezogen auf den geltend gemachten Schaden in Form der Übernahme einer ungewollten Kaufpreisverbindlichkeit - nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Dagegen erhebt die Revision auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im Umfang des Urteilausspruchs aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Messing

F. Schmidt Pastohr