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VIa ZR 355/22 ECLI:DE:BGH:2025:071025UVIAZR355.22.0 KI-generiert

Liability for diesel defeat device based on § 823 Abs. 2 BGB and protective status of StVZO emission regulations

Geschäftsnummer VIa ZR 355/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the appellate judgment and remanded the case to the Oberlandesgericht for new proceedings, allowing the plaintiff's claim for tort damages to proceed while upholding the dismissal of the claim under § 826 BGB. The dispute involved a buyer of a used diesel vehicle who sued the manufacturer for damages caused by the installation of an impermissible defeat device, arguing that the vehicle did not comply with emission standards as certified. The appellate court had previously rejected the tort claim under § 823 Abs. 2 BGB by holding that the relevant emissions regulations were not protective statutes (*Schutzgesetze*) within the meaning of that provision. The BGH held that § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 of the German Road Traffic Licensing Regulation (StVZO) do constitute protective statutes safeguarding the buyer's interest in the economic value of the vehicle, thereby establishing a legal basis for claiming differential damages (*Differenzschaden*). Although the "big damages" theory (full purchase price reimbursement) was correctly dismissed by the lower court, the remand allows the plaintiff to calculate and prove the specific loss in value resulting from the unlawful defect.

Legislator-Regeste

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§ 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Liability for diesel defeat device based on § 823 Abs. 2 BGB and protective status of StVZO emission regulations: The dispute involved a buyer of a used diesel vehicle who sued the manufacturer for damages caused by the installation of an impermissible defeat device, arguing that the vehicle did not comply with emission standards as certified. The appellate court had previously rejected the tort claim under § 823 Abs. 2 BGB by holding that the relevant emissions regulations were not protective statutes (*Schutzgesetze*) within the meaning of that provision. The BGH held that § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 of the German Road Traffic Licensing Regulation (StVZO) do constitute protective statutes safeguarding the buyer's interest in the economic value of the vehicle, thereby establishing a legal basis for claiming differential damages (*Differenzschaden*). Although the "big damages" theory (full purchase price reimbursement) was correctly dismissed by the lower court, the remand allows the plaintiff to calculate and prove the specific loss in value resulting from the unlawful defect.

Schlagwörter

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Haftungsbegründung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Rechtstheorie Wirtschaftlicher Verlust Reinhaltungsvorrichtung Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Basis for partially reversing the appellate judgment because it did not follow from other grounds.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Justifies why the court could not decide the case itself because it was not ripe for a final decision.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural rule mandating the remand of the case to the appellate court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Januar 2022 mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung wegen der mit dem Berufungsantrag zu 2 begehrten Deliktszinsen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im April 2015 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten BMW 320d, der mit einem Dieselmotor des Typs N 47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Zahlung von Deliktszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB zu. Er habe nicht nachzuweisen vermocht, dass in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei, die die Emissionswerte nur auf dem Prüfstand reduziere. Das "Thermofenster" arbeite im Normal- und Prüfstandsbetrieb in gleicher Weise. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger weitere Umstände vorbringen müssen, die neben einem Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 217/2007 das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lasse; dies sei dem Kläger nicht gelungen.

Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV, Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 217/2007 stehe ihm nicht zu. Denn bei diesen Vorschriften handle es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Dagegen erhebt die Revision auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Das angefochtene Urteil ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Möhring Messing

F. Schmidt Pastohr