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2 StR 170/25 ECLI:DE:BGH:2025:130825B2STR170.25.0 KI-generiert

Insufficiency of partial acquittal where single act in indictment constitutes entire procedural subject matter upon conviction

Geschäftsnummer 2 StR 170/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice dismissed the defendant's appeal as unfounded, with the specific modification that the original partial acquittal is deleted; consequently, the defendant prevails only in the procedural correction of the judgment, while the underlying conviction for aggravated bodily harm resulting in a six-month suspended sentence remains in force, and the defendant is ordered to bear the costs of the appeal and necessary expenses for the civil parties. The dispute arose from a Landgericht Cologne trial where the defendant appealed the partial acquittal concerning additional charges, which had been initially treated as a single act; the decisive legal basis was the principle that when the indictment and opening order characterize multiple offenses as a single act under § 52 of the German Code of Criminal Procedure, the entire procedural subject matter is exhaustively handled by the conviction, meaning the defendant cannot be simultaneously convicted and acquitted for the same factual sequence of events, necessitating the deletion of the partial acquittal for clarification.

Legislator-Regeste

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Insufficiency of partial acquittal where single act in indictment constitutes entire procedural subject matter upon conviction: Der ergangene Teilfreispruch hat zu entfallen. Folgt der Eröffnungsbeschluss – wie hier – der in der Anklageschrift vorgenommenen Wertung, die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte stellten eine einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB dar, ist der Angeklagte auch dann nicht freizusprechen, wenn bei zutreffender rechtlicher Würdigung von Tatmehrheit auszugehen wäre. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Der Teilfreispruch muss vorliegend aus Gründen der Klarstellung entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 4 StR 384/21, Rn. 3 mwN).

Schlagwörter

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Strafprozessordnung Anklage Körperverletzung Verfahrensgrundsatz Sachverhaltsirrtum Streitgegenstand
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der ergangene Teilfreispruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall des Teilfreispruchs; im Übrigen ist es unbegründet.

Der ergangene Teilfreispruch hat zu entfallen. Folgt der Eröffnungsbeschluss – wie hier – der in der Anklageschrift vorgenommenen Wertung, die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte stellten eine einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB dar, ist der Angeklagte auch dann nicht freizusprechen, wenn bei zutreffender rechtlicher Würdigung von Tatmehrheit auszugehen wäre. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Der Teilfreispruch muss vorliegend aus Gründen der Klarstellung entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 4 StR 384/21, Rn. 3 mwN).

Zeng

Meyberg

Schmidt

Zimmermann

Herold