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5 StR 259/25 ECLI:DE:BGH:2025:090925B5STR259.25.0 KI-generiert

Admissibility of recusal motions without intermediate remedy and dilatory intent as indicator under § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO

Geschäftsnummer 5 StR 259/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the lower court's judgment and ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned a criminal prosecution where the defendant challenged the verdict on procedural grounds, specifically raising multiple recusal motions against the presiding judge based on alleged bias during witness examinations. The Court held that the recusal objections were inadmissible and unjustified, confirming that an intermediate remedy under § 238 (2) Code of Criminal Procedure is not required to preserve a recusal right under § 24 StPO; furthermore, the high volume of manifestly groundless recusal motions may serve as an indicator of dilatory intent under § 26a (1) no. 3 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 24 StPO, § 238 Abs. 2 StPO; Admissibility of recusal motions without intermediate remedy and dilatory intent as indicator under § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO: Dies gilt auch für die Rüge, die das Ablehnungsgesuch vom 25. September 2024 betrifft, mit dem eine Äußerung des Vorsitzenden anlässlich einer Zeugenbefragung beanstandet wurde. Die Rüge ist zulässig erhoben worden. Sie ist nicht präkludiert, weil es zur Erhaltung des Ablehnungsrechts aus § 24 StPO keines Zwischenrechtsbehelfs nach § 238 Abs. 2 StPO bedarf.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Strafprozessordnung Verfahrensrügen Belastungszeuge Verfahrenskosten E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen betreffend die in der Tatsacheninstanz angebrachten sechs Ablehnungsgesuche sind aus den Gründen der beanstandeten Beschlüsse jedenfalls unbegründet.

Dies gilt auch für die Rüge, die das Ablehnungsgesuch vom 25. September 2024 betrifft, mit dem eine Äußerung des Vorsitzenden anlässlich einer Zeugenbefragung beanstandet wurde. Die Rüge ist zulässig erhoben worden. Sie ist nicht präkludiert, weil es zur Erhaltung des Ablehnungsrechts aus § 24 StPO keines Zwischenrechtsbehelfs nach § 238 Abs. 2 StPO bedarf.

Die Vielzahl der offensichtlich unbegründeten Befangenheitsgesuche kann ein Indiz für die Annahme von Verschleppungsabsicht im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO sein.

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen

RiBGH Prof. Dr. Werner

ist urlaubsbedingtabwesend und an derUnterschrift gehindert.

Mosbacher