Diesel defeat device: Difference damages under § 823 Abs. 2 BGB based on protective character of vehicle type-approval regulations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Cassation (6th Civil Senate) reversed the appellate court’s dismissal of the plaintiff’s claim and remanded the case for new proceedings, allowing the plaintiff to pursue a delictual claim for difference damages. The dispute concerned a consumer’s damages claim against an automotive manufacturer for installing an impermissible defeat device (a "thermal window") in a diesel vehicle, which the lower courts had rejected both under tortious interference with protection of rights (§ 826 BGB) and as a violation of protective statutory provisions. While the Court affirmed that the conduct did not satisfy the subjective requirements of bad faith under § 826 BGB, it held that the provisions of the Regulation (EC) No. 715/2007 and its implementing framework constitute protective laws under § 823(2) BGB, thereby creating a basis for liability to compensate for the loss in value (difference damages) resulting from the vehicle’s non-compliance with type approval.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 826 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Diesel defeat device: Difference damages under § 823 Abs. 2 BGB based on protective character of vehicle type-approval regulations: The dispute concerned a consumer’s damages claim against an automotive manufacturer for installing an impermissible defeat device (a "thermal window") in a diesel vehicle, which the lower courts had rejected both under tortious interference with protection of rights (§ 826 BGB) and as a violation of protective statutory provisions. While the Court affirmed that the conduct did not satisfy the subjective requirements of bad faith under § 826 BGB, it held that the provisions of the Regulation (EC) No. 715/2007 and its implementing framework constitute protective laws under § 823(2) BGB, thereby creating a basis for liability to compensate for the loss in value (difference damages) resulting from the vehicle’s non-compliance with type approval.
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KI-generiertBasis for overturning the appellate decision and remanding the case for new proceedings.
Justification for the court's inability to decide on the merits itself because the case was not ripe for final decision.
Procedural basis for remanding the case to the lower court for new hearing and decision.
Volltext
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Februar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Januar 2016 von einer dritten Person einen von der Beklagten hergestellten BMW X3 2,0d, der mit einem Dieselmotor der Baureihe B 47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen und Freistellung von Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines "Thermofensters" verbaut sei, so reiche dies nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein objektiv sittenwidriges Gepräge zu geben. Auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers arbeite das "Thermofenster" auf dem und außerhalb des Prüfstands gleich und unterscheide sich somit von der im Motor EA 189 verwendeten Software. Damit fehle es an einer die arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörde indizierenden Prüfstandserkennung und auch an einem Schädigungsvorsatz.
Soweit der Kläger seine Klage auf Ansprüche auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 EG-FGV stütze, gehe dies fehl, denn bei den Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV handele es sich nicht um Schutzvorschriften im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die den Kläger vor der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit schützen wollten.
II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insofern auch keine konkreten Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
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