Hearing objection: court’s disagreement with party’s legal interpretation does not violate right to be heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellants' motion for hearing (Anhörungsrüge) against the appellate court's order of July 31, 2025, upholding the lower court's decision and placing the costs on the appellants. The dispute concerned a civil matter where the appellants challenged the appellate court's application of § 544(2) No. 2 of the Code of Civil Procedure (ZPO), arguing that their submissions had been ignored. The BGH ruled that the appellate court had fully considered the appellants' arguments but reached a different legal conclusion, holding that a court's disagreement with a party's desired legal interpretation does not constitute a violation of the right to be heard, citing established constitutional case law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Hearing objection: court’s disagreement with party’s legal interpretation does not violate right to be heard: Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Kläger in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch - auch und gerade zu § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - nicht als durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Partei sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 31. Juli 2025 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Juli 2025 ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Kläger in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch - auch und gerade zu § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - nicht als durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Partei sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Herrmann Herr