Death of defendant during appeal moots criminal revision for attempted murder and arson
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Procedure ordered the dismissal of the criminal proceedings pursuant to § 206a StPO, rendering the lower court’s conviction for attempted murder, aggravated arson, and other offenses moot without formal reversal, and ruled that the state bears the procedural costs but is relieved of liability for the defendant’s necessary defense costs and compensation for investigative measures. The case arose from a Landgericht verdict imposing a ten-year imprisonment and ordering the confiscation of assets, which the defendant appealed via a factual complaint (Sachrüge); however, the defendant died on August 14, 2025, during the appellate review, creating a procedural bar (Verfahrenshindernis) that terminated the litigation. The court applied the doctrine that a defendant’s death during appeal necessitates the dismissal of the case under § 206a StPO; regarding costs, the court utilized § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO to waive the imposition of defense costs on the state because the defendant would not have been successfully acquitted on the merits, having found no error in the lower court’s guilt finding; finally, compensation for prior coercive measures was denied at the court’s discretion under § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG.
Legislator-Regeste
KI-generiertDeath of defendant during appeal moots criminal revision for attempted murder and arson: Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 2 StR 360/18, Rn. 2 mwN).
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KI-generiertVolltext
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge, jeweils verwirklicht in vier tateinheitlichen Fällen, und mit schwerer Brandstiftung sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, jeweils verwirklicht in 38 tateinheitlichen Fällen, mit schwerer Brandstiftung, mit Nötigung und mit „unerlaubtem“ Führen einer Schusswaffe sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Während des Verfahrens über ihre Revision ist die Angeklagte am 14. August 2025 verstorben.
1. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 2 StR 360/18, Rn. 2 mwN).
2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes der Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen grundsätzlich die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Angeklagten nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Jedoch sieht der Senat nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, da die Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit ihrem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 5 StR 576/19, Rn. 3 mwN). Insoweit kommt es lediglich darauf an, ob die Verurteilung im Schuldspruch Bestand gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 – 3 StR 352/19, Rn. 4). Dies ist hier der Fall; die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten hat insoweit keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
3. Eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen versagt der Senat in Ausübung seines Ermessens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 4 StR 424/23, Rn. 4).
Menges Zeng Grube
Zimmermann Herold